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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein (LT-Drucksache 19/3074)

Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und nimmt zu dem Gesetzentwurf (LT-Drucksache 19/3074) folgendermaßen Stellung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelungen werden begrüßt. Wir haben bereits in der Sitzung des Finanzausschusses vom 06.05.2021 ausgeführt, dass wir die bisherige Arbeit des Versorgungsfonds positiv bewerten. Im Rahmen unserer Mitwirkung im Beirat des Versorgungsfonds haben wir die Überzeugung gewonnen, dass der Fonds hinsichtlich der institutionellen Rahmenbedingungen gut aufgestellt ist und auch auf operativer Ebene professionelle Arbeit leistet. Das Berichtswesen des Fonds ist ebenfalls sehr gelungen.  

Die im Evaluierungsbericht des Finanzministeriums vom 15.12.2020 (Drucksache 19/2648) aufgeführten Anpassungsvorschläge, welche Gegenstand des Gesetzentwurfs sind, halten wir für sachgerecht. Dies gilt insbesondere auch für den Punkt der Erhöhung der maximalen Aktienquote von bislang 30% auf zukünftig 50%. Wir sind mit der Mehrheit der angehörten Experten der Auffassung, dass eine Erweiterung des Anlagespielraumes geboten erscheint, weil im derzeitigen Marktumfeld eine erfolgreiche Anlage in Zinspapieren maximal schwierig ist. Bei den vom Fonds favorisierten längeren Anlagezeiträumen besteht zudem die Gefahr, dass es bei einer späteren Anziehung des Zinsniveaus und/oder einer anhaltenden inflationären Entwicklung zu nicht unerheblichen Verlusten im Realwert der im Fondsvermögen gehaltenen Anleihen kommen kann. Die gegenläufige Einschätzung des Landesrechnungshofs, dass die Aktienanlage als vergleichsweise riskanter zu beurteilen sei, kann unseres Erachtens nicht verallgemeinert werden und gilt jedenfalls nicht im aktuellen Niedrigzinsumfeld.  Richtig ist zwar, dass auch eine Aktienanlage nicht unerhebliche Risiken beinhaltet. Diesen Risiken steht bei dem hier vorgesehenen längeren Anlagehorizont jedoch die Möglichkeit von Wertaufholungen gegenüber. Hinzu kommt der bessere Schutz vor Inflationsrisiken, die in den aktuell für Anleihen erzielbaren Zinsen nicht mehr angemessen eingepreist sind.

Die Verlängerung des Anlagehorizonts des Fonds bis zum Jahre 2032 halten wir für sachgerecht, weil die Pensionslasten des Landes mit Blick auf die Altersstruktur des Bestandspersonals auch über das Jahr 2028 hinaus noch überdurchschnittlich hoch sein werden. 

Die nunmehr vorgesehene regelmäßige Evaluation des Versorgungsfonds im Abstand von fünf Jahren halten wir mit Blick auf dessen finanzpolitische Bedeutung ebenfalls für sinnvoll.