14.12.19

Satzung

Satzung des Schleswig-Holsteinischen Richterverbandes - Verband der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -

in der Fassung der Beschlüsse vom 27. Oktober 1969, vom 27. August 1996 
und vom 31. Mai 2006


§ 1

  1. Die Richtervereine in Flensburg, Itzehoe, Kiel, Lübeck und Schleswig haben sich zum Schleswig-Holsteinischen Richterverband - Verband der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - zusammengeschlossen.

  2. Die Aufnahme weiterer Richtervereine mit dem Sitz in Schleswig-Holstein ist durch einstimmigen Beschluss alter Mitgliedsvereine zulässig.

  3. Die zum Richterverband zusammengeschlossenen Richtervereine bleiben organisatorisch und kassenmäßig selbständig. Einzelpersonen können nicht Mitglieder des Verbandes sein.

  4. Der Verband ist Mitglied des Deutschen Richterbundes.


§ 2 

  1. Der Verband ist parteipolitisch ungebunden. Er bezweckt die Förderung der Rechtspflege in ihren Bezügen zu Gesetzgebung, Wissenschaft und Verwaltung, ferner die Wahrung der Unabhängigkeit der Richterschaft und der Selbständigkeit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Er wirkt mit in Fragen der juristischen Ausbildung sowie der Fortbildung und bemüht sich um die Durchsetzung von Berufsinteressen seiner Mitglieder auch in wirtschaftlichen und sozialen Belangen.

  2. Die Tätigkeit des Verbandes ist ausschließlich gemeinnützig. Alle Verbandsfunktionen werden ehrenamtlich und unter Beachtung der parteipolitischen Neutralität des Verbandes wahrgenommen.


§ 3

  1. Organe des Verbandes sind das Präsidium und der Vorstand.

  2. Das Präsidium kann Kommissionen und Referate für besondere Sachgebiete bilden. Die für die Kassenprüfung Zuständigen und die Mitglieder der Kommissionen werden auf Vorschlag des Vorstandes oder im Einvernehmen mit ihm für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums vom Präsidium bestellt.

  3. Den Kommissionen obliegt die weisungsfreie Beratung des Präsidiums und des Vorstands sowie die an die Beschlüsse des Präsidiums gebundene Ausarbeitung von Vorlagen. 

  4. Das Präsidium kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Geschäftsführer bestellen. Zugleich bestimmt es dessen Wirkungskreis.


§ 4

  1. Das Präsidium bestimmt die Richtlinien für die Verbandstätigkeit.

  2. Das Präsidium besteht aus dem Vorstand und je einem von den Gründungsvereinen (§ 1 Nr. 1) bestimmten Mitglied. Wer dem Vorstand vorsitzt, führt auch den Vorsitz im Präsidium.

  3. Im Präsidium hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Die Richtervereine Kiel und Lübeck haben je fünf Stimmen, die Richtervereine Flensburg, Itzehoe und Schleswig haben je drei Stimmen. Weitere Mitglieder des Verbandes (§ 1 Nr. 2) haben eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 

  4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder erschienen und die Mehrzahl der Vereine vertreten ist.

  5. Beschlüsse des Präsidiums können schriftlich gefasst werden. Das gilt auch für Satzungsänderungen.

  6. Für herausragende Verdienste um den Schleswig - Holsteinischen Richterverband kann der Ehrenvorsitz im Verband verliehen werden.


§ 5

  1. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und bis zu acht weiteren Mitgliedern. Im Vorstand sollen die Staatsanwaltschaft und eine Fachgerichtsbarkeit - möglichst in der Reihenfolge Arbeits-, Finanz-, Sozial-, und Verwaltungsgerichtsbarkeit - vertreten sein. Der Vorstand wird jeweils nach Ablauf von drei Jahren von den Vereinsvertretern des Präsidiums (§ 4 Nr. 2 S. 1) gewählt und bleibt im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Mit der Wahl kann die Amtsperiode durch einstimmigen Beschluss verkürzt oder auf bis zu vier Jahre verlängert werden.

  2. Das Präsidium wählt aus dem Vorstand zwei Mitglieder zu stellvertretenden Vorsitzenden. Im übrigen verteilt der Vorstand seine Geschäfte selbst, Es ist ein Vorstandsmitglied zu bestimmen, das die Kasse führt.

  3. Der Vorstand hat die Beschlüsse des Präsidiums auszuführen und ist an dessen Weisungen gebunden. Er hat nach seinem Ermessen zu handeln, soweit eine Stellungnahme des Präsidiums nicht eingeholt werden kann.

  4. Die oder der Vorsitzende oder die in § 5 Nr. 2 Genannten vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich und sind - jeweils alleine - Vorstand im Sinne des Gesetzes. 


§ 6

  1. Zu seiner Beratung kann das Präsidium für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes für jede Gruppe der Fachgerichtsbarkeiten eine Vertrauensperson bestellen.

  2. Die Vertrauenspersonen werden von den Mitgliedern der Fachgerichtsbarkeiten gewählt, die einem der Mitgliedsvereine angehören. Sie müssen einem der Mitgliedsvereine angehören und dürfen nicht zugleich Vorsitzende eines Mitgliedsvereines sein.

  3. Das Wahlverfahren bestimmt die Gruppe nach freiem Ermessen.

  4. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. 


§ 7 

  1. Die Mittel für den Landesverband werden durch die Vereine aufgebracht. Werden weitere Vereine Mitglied (§ 1 Nr. 2), so beschließt bei deren Aufnahme das Präsidium eine Regelung darüber, ob und in welchem Umfang Mittel von diesen aufzubringen sind.

  2. Die Vereine führen an den Verband die Beträge ab, die das Präsidium jeweils für das kommende Kalenderjahr als Beiträge der Mitgliedsvereine durch Beschluss bestimmt. Das für die Kassenführung zuständige Vorstandsmitglied soll bis zum 1. Oktober jeden Jahres einen Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr aufstellen.

  3. Bei Reisen für den Verband wird Entschädigung nach den im Deutschen Richterbund geltenden Sätzen geleistet. Bei Reisen innerhalb Schleswig-Holsteins werden jedoch nur die notwendigen Auslagen erstattet.


§ 8

  1. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Verbandes ist eine Zweidrittel - Mehrheit erforderlich.

  2. Im Falle der Auflösung wird das Verbandsvermögen an die Mitgliedsvereine nach Kopfteilen aufgeteilt.

mitgliederstärkste Interessen-vertretung der Richter und Staatsanwälte in Schleswig-Holstein