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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
bis zu welcher Altersgrenze Richterinnen und Richter ihren aktiven Dienst versehen müssen und ob sie dies darüber hinaus auf ihren Wunsch freiwillig fortsetzen können, unterliegt dem Landesrecht. Ebenso wie in anderen Bundesländern wird auch in Schleswig-Holstein über die Einführung einer Verlängerungsoption debattiert.
Für Staatsanwälte und andere Beamte besteht in Schleswig-Holstein bereits seit längerem die Option, den Zeitpunkt des Ruhestands über die Vollendung des 67. Lebensjahres um bis zu drei Jahre hinauszuschieben, also bis maximal zum Ende des 70. Lebensjahres zu arbeiten. Für die Angehörigen der Richterschaft endet der Dienst demgegenüber in unserem Land zwingend mit der Vollendung des 67. Lebensjahres.
Um die Debatte über eine Verlängerungsmöglichkeit im richterlichen Dienst sachgerecht führen und die damit verbundenen Aspekte ausschöpfen zu können, hat der Schleswig-Holsteinische Richterverband eine landesweite Umfrage in der gesamten Richterschaft durchgeführt. So konnten ein breites Meinungsbild gewonnen und – neben der Nutzung anderer Erkenntnisquellen – Argumente gesammelt werden. Die Auswertung der Umfrage kann auf unserer Homepage und in der Deutschen Richterzeitung (DRiZ 2026, 134-135) nachgelesen werden.
Anhand der Antworten hat sich zum einen gezeigt, dass die Einführung einer Verlängerungsoption generell mehrheitlich begrüßt werden würde, ohne dass damit bereits eine persönliche Entscheidung verbunden wäre, dies auch in Anspruch zu nehmen. Allein die Möglichkeit, den Ruhestandszeitpunkt gegebenenfalls hinausschieben zu können, wird überwiegend positiv bewertet. Dieser Ausgangspunkt stimmt mit der Position überein, die unser Verband aus zahlreichen weiteren Diskussionen gewonnen hat.
Immer deutlicher geworden ist sowohl aus den Umfrageantworten als auch aus anderen Beiträgen, dass die Thematik einer möglichen Verlängerungsoption keineswegs simpel ist, sondern vielschichtige Fragen berührt.
Es geht nicht nur um das Ja oder Nein zu einem Wahlrecht über den Ruhestandszeitpunkt und um die Anzahl der Jahre einer Verlängerungsmöglichkeit. Nachdrücklich und zu Recht verbinden viele Stimmen eine Verlängerungsoption zugleich mit dem Wunsch nach weiteren Möglichkeiten, die Berufsausübung während einer freiwilligen Fortsetzung selbstbestimmt gestalten zu können.
Hierzu zählen in erster Linie erweiterte Wahlmöglichkeiten für einen Dienst in Teilzeit, die sich für eine Verlängerungsphase vorausschauend staffeln ließe. Nachdrücklich wird daneben vorgebracht, dass eine stärkere Berücksichtigung von persönlichen Verwendungswünschen für ein Verbleiben im Dienst attraktiv sein könnte. Das Angebot eines bloßen Weiterarbeitens im bisherigen Umfang und im bisherigen, angestammten Dezernat würde voraussichtlich nur geringen Anklang finden. Es würde auch die Grundidee nicht ausschöpfen, den Berufsangehörigen einen – im Rahmen des dienstlich Machbaren – selbstbestimmten, befriedigenden Berufsabschluss zu ermöglichen.
In diesem Zusammenhang werden neben den Möglichkeiten, die Tätigkeit nach Umfang und Inhalt zu gestalten, auch wirtschaftliche Anreize näher zu prüfen sein. Da eine Fortsetzung des Dienstes in ihrem jeweiligen Umfang und Zeitraum die Finanzierung einer anderen Arbeitskraft erspart, ergeben sich auf der Kostenseite als Einsparungsfolge beachtliche Freiräume. Diese könnten teilweise genutzt werden, um die Bereitschaft zur freiwilligen Fortsetzung des Dienstes anzuerkennen, indem beispielsweise Bleibezulagen oder andere Vorteile gewährt werden.
Für die weitere politische Diskussion nimmt der Schleswig-Holsteinische Richterverband nach heutigem Stand die folgenden Positionen ein:
I.
Die Einführung einer Option zur freiwilligen Fortsetzung des richterlichen Dienstes über den gesetzlichen Ruhestandszeitpunkt hinaus wird grundsätzlich begrüßt.
II.
Die Dauer einer Fortsetzungsmöglichkeit sollte bis zu zwei oder bis zu drei Jahren betragen und nach künftigen Erfahrungen evaluiert und gegebenenfalls angepasst werden.
III.
Eine gesetzliche Regelung zum Hinausschieben des Ruhestandszeitpunktes braucht attraktive Rahmenbedingungen. Sie sollte daher flankiert werden durch – noch im Einzelnen auszugestaltende – Regelungen zur Gewährung von Teilzeit, Verwendungsaussichten und Besoldungsanhebungen während der Verlängerungsphase.
Mit herzlichen kollegialen Grüßen
Ihre
Christine Schmehl