#12/21

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beamten- und laufbahnrechtlicher Regelungen

Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und nimmt zu dem Gesetzentwurf (Stand 07.10.2021) folgendermaßen Stellung:

Die vorgesehenen Änderungen im Beamten- und Laufbahnrecht erscheinen uns im Wesentlichen sinnvoll. Eine Änderungsanregung haben wir lediglich zu § 5 Landesbeamtengesetz.  

Die Verlängerung der aus Anlass der Corona Pandemie geschaffenen Möglichkeit, Personalratssitzungen und Beschlussfassungen per Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen, wird begrüßt. Sinnvoll erscheint uns auch, dass wegen der aktuell zu verzeichnenden Überlastung des öffentlichen Gesundheitswesens bei Untersuchungen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht mehr zwingend der amtsärztliche Dienst einzuschalten ist.

Die Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2021 (Az. 2 C 2/21) betreffend die gesetzliche Verankerung der wesentlichen Regelungen über dienstliche Beurteilungen sowie die hierzu in § 59 Abs. 3 Landesbeamtengesetz und § 6 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes geschaffenen präzierenden Verordnungsermächtigungen erscheinen uns sachgerecht.

Die Streichung der bislang in § 6 Abs. 2 Landesrichtergesetz enthaltenen Sonderregelung betreffend die Zusammensetzung des Landesbeamtenausschusses in Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte halten wir mit Blick auf den Umstand, dass die letzte inhaltliche Befassung des Landesbeamtenausschusses mit Personalangelegenheiten der vorgenannten Berufsträger im Jahre 1969 stattfand als Beitrag der Justiz zum Bürokratieabbau für gut vertretbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil nach § 95 Abs. 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Landesbeamtenausschusses aus dem Kreis der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen werden, so dass eine Vertretung der spezifischen Belange der Justiz in dem Entscheidungsgremium gewährleistet ist. 

Die Einführung einer gesetzlichen Regelung über die Gleichstellungsbeauftragte der Justiz in § 86 Landesrichtergesetz wird begrüßt. Der Regelungsgehalt entspricht der bisherigen Verfahrenspraxis.

Die Neuregelungen gemäß § 5 Landesbeamtengesetz betreffend Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion halten wir im Grundsatz für sachgerecht. Es erscheint uns sinnvoll, die Schwelle der Ämter mit leitender Funktion im nachgeordneten Bereich von zuvor Besoldungsgruppe A 12 auf nunmehr Besoldungsgruppe A 13 anzuheben. Die (klarstellende) Neuregelung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 Landesbeamtengesetz, wonach auch die Ämter der stellvertretenden Abteilungsleitungen in Landesbehörden, soweit sie nach der Besoldungsordnung B bewertet sind, zunächst nur auf Probe vergeben werden, sollte unseres Erachtens im Interesse des Bürokratieabbaus noch einmal überdacht werden. Es handelt sich bei diesen Positionen im Wesentlichen um die stellvertretenden Abteilungsleitungen der Ministerien, die üblicherweise aus dem Kreis erfahrener und bekannter Referatsleitungen berufen werden, so dass das Bedürfnis zur Erprobung dieser Personen im Hinblick auf die ihnen zusätzlich zuerkannte Vertretungsfunktion begrenzt sein dürfte.

Die im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.09.2017 (Az. C-174/16) betreffend eine in die Elternzeit fallende Probezeit erfolgte Klarstellung, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht als Probezeit nach § 5 Landesbeamtengesetz gilt, so dass eine entsprechende Verlängerung der Erprobungszeit in der Führungsfunktion möglich ist, erscheint uns sachgerecht.

Der neu geregelte Praxisaufstieg bis zur Besoldungsgruppe A 11, die Verkürzung der Mindestwartefrist für Beförderungen und die weiteren Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung im Laufbahnrecht werden ebenfalls begrüßt.  

Sinnvoll erscheint uns auch die Abkehr von Zeitbeamtenverhältnissen für die Dozentenschaft am Ausbildungszentrum für Verwaltung. Hierdurch wird den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.04.2018 (Az. 2 BvL 10/16) aufgestellten Anforderungen an Zeitbeamtenverhältnisse Rechnung getragen. Unabhängig davon erscheint uns die Neuregelung auch personalwirtschaftlich sinnvoll, weil durch die erhöhte Attraktivität der Stellen qualifizierte Bewerberinnern und Bewerber verstärkt angezogen werden können. Die neu eingeführten Stellenzulagen für herausgehobene Leitungsfunktionen am Ausbildungszentrum für Verwaltung halten wir ebenfalls für sinnvoll. Die Zulagenregelung entspricht der im Hochschulbereich üblichen Besoldungspraxis.