Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige und die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein - Opferunterstützungsgesetz (OuG)
Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und nimmt zu dem Gesetzentwurf (Drs. 19/3411, Stand 10.11.2021) folgendermaßen Stellung:
Das Gesetzesvorhaben ist zu begrüßen, denn es stellt die Tätigkeiten der Zentralen Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige sowie der oder des Opferschutzbeauftragten auf eine klare gesetzliche Grundlage. Damit stärkt es nicht nur deren Position, sondern ermöglicht die Weitergabe und Verarbeitung personenbezogener Daten in rechtssicherer Weise.
Sachgerecht erscheint die Regelung der Besetzung eines interdisziplinären Teams (§ 1 Abs. 2), das über die nötigen Sachkenntnisse verfügt. Auch wird begrüßt, dass eine eigene Geschäftsstelle zur Verfügung stehen soll (Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2).
Möglicherweise wäre hilfreich, zumindest in der Gesetzesbegründung einen Passus aufzunehmen, nach dem das ständige Team im Falle größerer Szenarien mit vielen Betroffenen (§ 5) für die konkrete Aufgabe ggf. zeitlich befristet personell erweitert werden kann. Hierzu könnten regelmäßig kompetente Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anderer Abteilungen, anderer Behörden oder ggf. auch freier Träger für eine kontinuierlich zu aktualisierende Liste benannt und von dieser gegebenenfalls kurzfristig durch das Justizministerium angefordert werden. Denn das Ziel, proaktiv Kontakt zu möglicherweise schwer traumatisierten Betroffenen aufzunehmen, kann nach unserem Dafürhalten nur bei einer für diese Aufgabe auskömmlichen Personalstruktur erfolgen. Um sekundäre Traumatisierungen von Opfern durch bürokratische Hindernisse zu vermeiden, sollte die Zentrale Anlaufstelle im Bedarfsfalle daher sehr schnell mit zusätzlichen kompetenten Fachkräften ausgestattet werden können, um Anfragen rasch zu bearbeiten und Hilfen zielgerichtet zu vermitteln. Eine Klarstellung erscheint insoweit sachdienlich, auch damit entsprechende Haushaltsmittel im Notfall kurzfristig zur Verfügung gestellt werden können.
Unseres Erachtens wäre es außerdem hilfreich klarzustellen, auf welchem Wege die Zentrale Anlaufstelle bzw. die oder der Opferschutzbeauftragte an die zur Erfüllung der Aufgaben maßgeblichen Daten der Betroffenen gelangt, insbesondere, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt entsprechende Mitteilungspflichten bereits bei den Ermittlungsbehörden begründet werden, oder ob Zentrale Anlaufstelle und Opferschutzbeauftrage/r die notwendigen Daten selbst bei den Ermittlungsbehörden anfordern müssen.
Bezüglich des Amtes des oder der Opferschutzbeauftragten fällt auf, dass die Möglichkeit einer „jederzeitigen Kündigung für beide Seiten“ (§ 2 Abs. 1 S. 3) besteht, ohne dass hierfür eine Begründung erforderlich wäre.