Besoldungsbrief und Besoldungsantrag 2024

Zur Besoldung vor Ablauf des Haushaltsjahres 2024

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit nunmehr 17 Jahren streiten wir in Schleswig-Holstein über die Höhe unserer Besoldung. Die seinerzeitige Landesregierung hatte durch die fast vollständige Abschaffung des sogenannten Weihnachtsgeldes im höheren Dienst eine Gehaltskürzung in Höhe von rund fünf Prozent durchgeführt. Trotz wiederholter Versprechungen, dies bei einer Besserung der Haushaltslage rückgängig zu machen, ist es selbst in den Jahren sprudelnder Steuereinnahmen dabeigeblieben. Im Gegenteil sind bis heute weitere Einschnitte hinzugetreten, insbesondere durch ungenügende Inflationsanpassungen und Eingriffe in die Beihilfe.

Ein Ende der Gesamtentwicklung ist nicht in Sicht. Der Haushaltsgesetzgeber weicht vor seiner Pflicht zurück, ein angemessenes und in sich ausgewogenes Besoldungssystem zu gestalten. Er bewegt sich stattdessen nur noch so weit, wie ihm die rote Linie der Verfassungswidrigkeit durch letztinstanzliche Entscheidungen zwingend aufgezeigt wird.

Dies trifft auch auf die gegenwärtige Landesregierung zu. Sie meint, mit der Besoldungsstrukturreform des Jahres 2022 alle vom Bundesverfassungsgericht im Mai 2020aufgestellten Mindeststandards für eine amtsangemessene Besoldung erfüllt zu haben. Dieser Einschätzung haben wir mehrfach schriftlich und auch zuletzt im Rahmen unserer persönlichen Anhörung im Finanzausschuss des Landtages zur Besoldungserhöhung 2024 mit eingehender Begründung widersprochen. Die Einzelheiten wollen wir an dieser Stelle nicht wiederholen.

Wichtig zu wissen ist, dass sich die angesprochene Verrechtlichung der Besoldung ungebremst fortsetzt. Das ist vor allem deshalb bedauerlich, weil dadurch bestenfalls eine verzögerte Fehlerkorrektur für die Vergangenheit ermöglicht wird. Von einer Waffengleichheit, wie sie zwischen Tarifpartnern besteht, bleibt die Beamten- und Richterschaft statusbedingt ja ohnehin deutlich entfernt, da sie (ohne ein Streikrecht) dem Haushaltsgesetzgeber unterworfen ist. Gegen dessen Entscheidungen können sich Beamte und Richter nur eingeschränkt wehren, was jedoch aufgrund der dauerhaft unbefriedigenden Lage zunehmend und mit wachsendem Erfolg stattfindet.

Beim Bundesverfassungsgericht sind mittlerweile über 50 Normenkontrollverfahrenaus elf Bundesländern anhängig. Zuletzt hatte das Verwaltungsgericht Hamburg durch Vorlagebeschluss vom 7. Mai 2024 – Az. 20 B 2157/21 – die dortige Besoldung des Jahres 2020 als verfassungswidrig beurteilt. Das Bundesverfassungsgericht widmet sich aktuell ausgewählten Pilotverfahren, die bereits die Revisionsinstanz durchlaufen haben beziehungsweise möglichst viele Fragestellungen betreffen, um eine widerspruchsfreie Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu gewährleisten. In der Bearbeitung ist das Gericht nach eigener Aussage bereits weit fortgeschritten. Es hat zudem in Aussicht gestellt, danach auch die übrigen Verfahren zügig zu entscheiden.

Die stattfindende Verrechtlichung der Besoldung wird noch dadurch gesteigert, dass inzwischen jeder Besoldungsempfänger persönlich auf den Rechtsweg verwiesen wird. Wie wir mehrfach berichtet hatten, hat das Land Schleswig-Holstein die über einen Zeitraum von 15 Jahren stets wiederholte Zusage einerGleichbehandlung aufgegeben. Soweit rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Besoldung in verfassungswidrigem Maß zu niedrig war oder ist, soll das Ergebnis in Zukunft nur noch für diejenigen Besoldungsempfänger berücksichtigt werden, die einen entsprechenden Antrag für das jeweilige Haushaltsjahr gestellt haben. Damit entfernt sich der Dienstherr nach unserem Verständnis immer weiter von seiner Fürsorgepflicht undgießt ohne Not zusätzlich Öl ins Feuer. Wer davon überzeugt ist, seine Bediensteten rechtmäßig zu entlohnen, sollte ihnen auch eine vorbehaltlose Gleichbehandlung zusagen können.

Für das vergangene Haushaltsjahr 2023 haben sich daher insgesamt 17.000 Besoldungsempfänger veranlasst gesehen, einen persönlichen Antrag auf Zahlung einer nicht bezifferten, ergänzenden Besoldung zu stellen. Das Finanzministerium hat das Dienstleistungszentrum Personal (DLZP) angewiesen, die Anträge abzulehnen und auch hiergegen gerichtete Widersprüche zurückzuweisen. Diese Anweisung ist jedoch bislang nur teilweise umgesetzt worden. Für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die einen abschlägigen Widerspruchsbescheid erhalten werden oder erhalten haben, stellt sich sodann die Frage nach einer möglichen Klagerhebung. Diese Frage kann nur individuell beantwortet werden. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, sind nach unserem Kenntnisstand durchweg Deckungszusagen erteilt worden. In jedem Fall sollte der ablehnende Erstbescheid mit einem (kostenfreien) Widerspruch angegriffen werden, um persönliche Ansprüche jedenfalls vorerst zu wahren und um einen Gegendruck zu erzeugen, der nicht ohne politische Wirkung auf das insgesamt fragwürdige Verfahren des Dienstherrn bleibt.

Wir empfehlen Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, auf diesem Wege auch für das auslaufende Haushaltsjahr 2024 vorzugehen und rechtzeitig vor dem Jahresende einen persönlichen Besoldungsantrag zu stellen. Einen Musterantrag fügen wir diesem Schreiben bei und bieten ihn auch über unsere Homepage zu Ihrer Verwendung an.

Wie immer werden wir Sie weiter über alle wichtigen Entwicklungen auf dem schwierigen Sektor unserer Besoldung auf dem Laufenden halten.

Wir grüßen Sie herzlich und wünschen Ihnen eine frohe vorweihnachtliche Zeit.

 

Dr. Christine Schmehl

Dr. Frank Engellandt

VerbandsvorsitzendeVorstand für Besoldung