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Stellungnahme zum Entwurf eines Maßregelvollzugsgesetzes

Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und 
nimmt zu dem Entwurf der Landesregierung für ein Maßregelvollzugsgesetz 
(MVollzG) (Stand: 19.06.2019) folgendermaßen Stellung: 

I. Grundsätzliches 

Die Zielrichtung des vorliegenden Entwurfs eines Maßregelvollzugsgesetzes 
(MVollZG) ist zu begrüßen. Die Betonung der Behandlungsorientierung des Maßregelvollzuges 
in § 2 des Entwurfs, die Erweiterung der Planung neben der Therapieplanung 
auf einen Eingliederungsplan nach § 7 des Entwurfs und die Vereinfachung 
von Vollzugslockerungen in §§ 31 ff. des Entwurfs sind positive Neurungen des Vollzugsrechts. 
Außerdem ist es sachgerecht, die Regelungen zu Besuchen und zu 
Durchsuchungen den jüngeren Vollzugsgesetzen anzupassen. Hervorzuheben ist 
zudem, dass differenzierte Kostenregelungen in §§ 44, 45 des Entwurfs vorgesehen 
werden, die auch eine Kostenbeteiligung der untergebrachten Menschen vorsehen. 
Kritisch anzumerken ist, dass teilweise die Bezeichnungen nicht einheitlich sind, da 
mitunter die Begrifflichkeit „Patientinnen und Patienten“ statt „untergebrachter Menschen“ 
verwendet wird. Eine gleichbleibende Terminologie ist vorzugswürdig. 

Die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu freiheitsentziehenden 
Maßnahmen in Form von Fixierungen (BVerfG, Urt. vom 
24.07.2019 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) in § 29 des Entwurfs ist notwendig; die 
vorgesehene intensive Betreuung im Fall einer Fixierung ist grundsätzlich richtig. Die 
Regelung ist jedoch in Teilen zu kritisieren. Auch die Regelung zur ärztlichen 
Zwangsmaßnahme ist teilweise zu beanstanden. 

Mit der Neufassung des Maßregelvollzugsgesetzes wird dieses Vollzugsgesetz umfassend 
modernisiert und entspricht inhaltlich sowie strukturell den (jüngeren) weiteren 
Vollzugsgesetzen des Landes Schleswig-Holstein. Bewährte Regelungen des 
Schleswig-Holsteinischen Maßregelvollzugesetzes vom 19.01.2000 (zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 07.05.2015 (MVollzG 2000)) werden dabei im wesentlichen beibehalten. 
Das Vollzugsrecht des Landes Schleswig-Holstein erscheint trotz aller Kritik 
im Einzelnen damit kohärent und auf der Höhe der Zeit. Zusammenfassend lässt 
sich feststellen, dass die Ziel-und Schwerpunktsetzung des Entwurfes des Maßregelvollzugsgesetzes 
sachlich zutreffend ist. Zu fordern ist aber, dass die notwendigen 
Mittel für die Umsetzung der Ziele des Entwurfs zur Verfügung gestellt werden. 
Dies gilt primär für den Vollzugsbereich selbst, aber auch für die Justiz, da insbesondere 
die notwendige Sicherung der Grundrechte der untergebrachten Menschen 
nicht zum „Nulltarif“ zu haben ist. 

II. Im Einzelnen 

Die Stellungnahme bezieht sich auf die wesentlichen Änderungen der Regelungen 
zum Maßregelvollzug, wobei ein besonderer Schwerpunkt – in Nr. III der Stellungnahme 
– bei der Regelung in § 29 des Entwurfes zu den besonderen Sicherungsmaßnahmen, 
vor allem zu den Fixierungen, liegt. 

1. Betonung der Behandlungsorientierung in § 2 Abs. 1 des Entwurfs 

Zwar ist schon in § 5 Abs. 2 S. 1 des MVollzG 2000 ausdrücklich ausgeführt, dass 
ein untergebrachter Mensch einen Anspruch auf die notwendige Behandlung hat,
dieses wird aber in § 2 Abs. 1 S. 1 des Entwurfs als Ziel des Maßregelvollzugs ausdrücklich 
in den Fokus gestellt, indem der Maßregelvollzug dahingehend ausgerichtet 
werden soll, die untergebrachten Menschen durch Behandlung und Betreuung 
(Therapie) soweit wie möglich zu heilen. Hierdurch ist diese Zielbestimmung nunmehr 
wesentlicher Maßstab für sämtliche Maßnahmen im Vollzug sowie für die Auslegung 
des Gesetzes. Dieses ist zum einen im Interesse der untergebrachten Menschen 
und zum anderen zur größtmöglichen Annäherung an die weiteren Vollzugsziele 
in § 2 Abs. 1 S. 2, S. 3 des Entwurfs – Vorbereitung einer selbständigen Lebensführung 
der untergebrachten Menschen außerhalb einer Einrichtung des Maßregelvollzuges 
und Erreichen der Befähigung ein möglichst autonomes, in der Gemeinschaft 
eingegliedertes Leben in Freiheit zu führen sowie der Sicherung des 
Schutzes der Allgemeinheit – sachgerecht. Die gesetzliche Zielbestimmung ist folglich 
positiv hervorzuheben. 

2. Einführung eines Eingliederungsplanes nach § 7 des Entwurfs 

Folgerichtig und sachlich zutreffend ist auch die Implementierung einer Eingliederungsplanung 
neben der schon nach der gegenwärtigen Rechtslage vorgesehenen 
Therapieplanung nach § 7 Abs. 1, 2 des Entwurfes. Die Planung der Therapie und 
der Eingliederung ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 des Entwurfes binnen einer Frist von 
sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der die Unterbringung 
im Maßregelvollzugs anordnenden Entscheidung unter Berücksichtigung des Geschlechts, 
der Persönlichkeit, des Alters, des Entwicklungsstandes, der Lebensverhältnisse, 
der Störung des untergebrachten Menschen und auf der Grundlage eines 
Diagnoseverfahrens zu erstellen, wodurch sichergestellt wird, dass möglichst frühzeitig 
auf einer umfassenden Grundlage eine zielführende Planung erfolgt. Eine derartige 
Ausrichtung des Maßregelvollzugs ist ausdrücklich zu begrüßen, gerade auch 
deswegen, weil hierdurch die Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 des Entwurfs 
erleichtert werden kann. 

3. Ärztliche Zwangsmaßnahme, § 9 des Entwurfs 
a) 

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 des Entwurfs setzt eine ärztliche Zwangsbehandlung voraus, 
dass „das Gericht zustimmt“. 

Die gesetzliche Formulierung einer „Zustimmung“ ist verfehlt. Im Bereich der Freiheitsentziehung 
sowie der sie begleitenden Maßnahmen, welche auf der Basis des 
öffentlichen Rechtes erfolgen, handelt es sich stets um Entscheidungen, die von 
Staats wegen bei Erfüllung gewisser Tatbestände ergehen. Anders als im Bereich 
des bürgerlichen Rechtes erfolgt dementsprechend keine Genehmigung der Entscheidung 
eines dazu berufenen Vertreters, sondern eine eigenständige Anordnung 
(vgl. z.B. Grotkopp in: Bahrenfuss, 3. Aufl., § 323 FamFG, Rn. 5.). Das Gericht trifft 
also selbst die originäre richterliche Entscheidung über die Anordnung der ärztlichen 
Zwangsbehandlung. Dies muss auch im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen. 

b) 

Hinsichtlich des Erfordernisses der gerichtlichen Zustimmung zu einer ärztlichen 
Zwangsmaßnahme gibt § 9 des Entwurfs nicht vor, welche Verfahrensvorschriften 
anzuwenden sind. Dies istt auch nicht erforderlich, weil über § 121b StVollzG das 
FamFG Anwendung finden dürfte. 
Insofern erscheint jedoch die Vorschrift des § 35 des Entwurfs über die Regelungen 
von Rechtsbehelfen, die auf die §§ 109 bis 121 StVollzG verweist, nicht mit §§ 121a 
und 121b StVollzG vereinbar, soweit es um Maßnahmen geht, die einer vorherigen 
gerichtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen (z.B. ärztliche Zwangsmaßnahme, 
z.B. aber auch Fixierung). 

4. Ausweitung der Besuchsmöglichkeiten durch § 13 des Entwurfs 

Im Vergleich zu § 13 Abs. 1 MVollzG 2000 wird die Gesamtbesuchsdauer von mindestens 
einer Stunde auf mindestens vier Stunden monatlich angehoben, was der 
Intention des Entwurfes, die Eingliederung der untergebrachten Menschen in die 
Gesellschaft möglichst schon im Maßregelvollzug vorzubereiten, entspricht. Hierdurch 
wird der zutreffenden Erkenntnis Rechnung getragen, dass während des Vollzugs 
die Außenkontakte aufrechterhalten und – falls möglich – intensiviert werden 
müssen. Neben den erweiterten Vollzugslockerungen, auf die noch einzugehen sein 
wird, kann auch die Ausweitung der Besuchsmöglichkeiten stabilisierend für das soziale 
Umfeld der untergebrachten Menschen und damit positiv für den Verlauf der 
Behandlung im Maßregelvollzug und die Eingliederung nach dem Vollzug in die Gesellschaft 
wirken. 

5. Ergänzung der Durchsuchungsmaßnahmen in § 28 des Entwurfs 

Zunächst wird in § 28 Abs. 1 des Entwurfs die Regelung zur allgemeinen oder einzelfallbezogenen 
Durchsuchung der Sachen, der Kleidung sowie der Unterbringungsräume 
aus § 6 Abs. 1 MVollzG 2000 beibehalten. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich 
der Voraussetzungen entsprechender Maßnahmen, die bei dem Verdacht der 
Gefährdung der Ziele des Maßregelvollzugs oder der Sicherheit in der Einrichtung 
oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung möglich 
sind. 

Auch die Durchsuchung der untergebrachten Menschen ist in § 28 Abs. 2 und Abs. 3 
des Entwurfs der bisherigen Rechtslage entsprechend geregelt. Eine Durchsuchung 
der Person ist nach § 28 Abs. 2 des Entwurfs nur zulässig, wenn Tatsachen dafür 
sprechen, dass durch den untergebrachten Menschen eine erhebliche Gefahr für die 
Sicherheit in der Einrichtung des Maßregelvollzugs oder eine erhebliche Selbstgefährdung 
droht. 

Nach § 28 Abs. 3 des Entwurfs ist unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 2 des 
Entwurfs eine mit einer teilweisen oder vollständigen Entkleidung verbundene körperliche 
Durchsuchung zulässig, wobei eine solche in einem geschlossenen Raum 
stattzufinden hat und die Durchsuchung weiblicher Personen durch weibliches und 
die Durchsuchung männlicher Personen durch männliches Personal durchzuführen 
ist. 

Die Regelungen zur Durchsuchung werden in § 28 Abs. 4 des Entwurfs dahingehend 
ergänzt, dass durch die Leitung der Einrichtung des Maßregelvollzugs allgemein angeordnet 
werden kann, dass bei der Aufnahme und nach einer Abwesenheit von der 
Station oder der Einrichtung der untergebrachte Mensch durchsucht oder 
abgesondet werden kann. Diese sehr weite Regelung dürfte nicht zuletzt mit Blick 
auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 -2 BvR 6/16 , 
Rn. 36; zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. 
März 2019 -2 BvR 2294/18 -, Rn. 20) verfassungsrechtlich problematisch sein und 
sollte konkreter, d.h. restriktiver formuliert werden. Die Möglichkeit, derartige allgemeine 
Anordnungen zu erlassen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in 
diesen Anordnungen schon mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 
Ausnahmen, in denen von Durchsuchungen abgesehen werden kann, vorgesehen 
werden. Diese Restriktionsmöglichkeit sollte sich auch in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage 
widerspiegeln. 

6. Veränderungen bei den Vollzugslockerungen nach § 31 ff. des Entwurfs 

Der Entwurf zeichnet zu Recht die Rechtsprechung des OLG Schleswig (Beschluss 
vom 9. April 2008 -2 VollzWs 42/08) in § 31 Abs. 1 Nr. 1 nach und erweitert im Vergleich 
zu § 17 Abs. 1 Nr. 1 MVollzG 2000 die Verpflichtung zur Lockerung des Vollzugs, 
indem Vollzugslockerungen zu gewähren sind, wenn hierdurch die Ziele des 
Maßregelvollzugs nicht gefährdet werden. Es ist mithin im Vergleich zur gegenwärtigen 
Rechtslage nicht mehr erforderlich, dass durch die Vollzugslockerungen die Ziele 
des Maßregelvollzugs gefördert werden. In Anbetracht der Neujustierung des 
Maßregelvollzugs ist dieses folgerichtig und geeignet, die untergebrachten Menschen 
auf ein Leben außerhalb des Maßregelvollzugs besser vorzubereiten. Denn 
eine Vorbereitung auf die Zeit nach dem Maßregelvollzug kann nur gelingen, wenn 
der untergebrachte Mensch schon während des Vollzuges in Form von Vollzugslockerungen 
außerhalb der Einrichtungen Erfahrungen machen kann und dieses möglichst 
mit zunehmender Intensität im Verlauf des Vollzugs, d.h. in einem zunehmenden 
Umfang. 

7. Regelungen zu den Kosten der Unterbringung in §§ 44 f. des Entwurfs 

Der Entwurf sieht im Gegensatz zu der gegenwärtigen Rechtslage in § 26 MVollzG 
2000 eine differenzierte Ausgestaltung des Kostenrechts vor, um die Kostenerstattung 
bzw. Budgetierung im Rahmen einer nach § 3 Abs. 1 a, Abs. 1 b MVollzG 2000 
bzw. nach § 5 Abs. 2, Abs. 3 des Entwurfs möglichen Beleihung geeigneter privatrechtlich 
organisierter Einrichtungen oder auch die Übertragung der Aufgabe an geeignete 
psychiatrischen Kliniken oder Entziehungsanstalten in öffentlich-rechtlicher 
Trägerschaft zu erleichtern und andere Kostenträger gegebenenfalls zu beteiligen. 

Nach § 44 Abs. 1 des Entwurfs hat das Land Schleswig-Holstein die Kosten zu tragen, 
soweit nicht ein Sozialleistungsträger zur Erstattung der Kosten vorrangig verpflichtet 
ist oder die untergebrachte Person – besser wäre hier einheitlich vom untergebrachten 
Menschen zu sprechen – nicht zu den Kosten beizutragen hat. Gleichzeitig werden in § 44 Abs. 2 und Abs. 3 des Entwurfs Regelungen geschaffen, um 
durch eine Budgetierung bzw. die Festsetzung von Stellenplänen eine hinreichende 
Versorgung der untergebrachten Menschen in allen Einrichtungen sicherzustellen, 
unabhängig davon, wie diese organisiert sind bzw. in wessen Trägerschaft diese 
stehen. 

Nach § 45 Abs. 1 des Entwurfs ist für die Zeit des Maßregelvollzugs von den untergebrachten 
Menschen, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden, 
die sich selbst beschäftigen, die anderweitiges Vermögen besitzen oder die über 
regelmäßige Einkünfte verfügen, ein Kostenbeitrag zu erheben. Nach § 45 Abs. 2 
des Entwurfs ist dieser in der Höhe des Betrages zu zahlen, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 
4 des SGB IV durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge durch das Bundesministerium 
für Arbeit und Soziales festgesetzt worden ist. Eine solche Vorgehensweise 
ist grundsätzlich zu begrüßen, da auch die Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung 
bei einer entsprechenden Leistungsfähigkeit der Vorbereitung auf die 
(Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft dienen kann. 

Schließlich ist es aus fiskalischen Gründen ebenfalls sachgerecht, zur Kostenreduzierung 
originär verpflichtete Leistungsträger oder die untergebrachten Menschen bei 
einer entsprechenden Leistungsfähigkeit in Anspruch zu nehmen. 

III. Reform der Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen gemäß § 29 
des Entwurfs 

1. Allgemeines 

In § 29 Abs. 2 des Entwurfs werden die schon in § 7 Abs. 2 MVollzG 2000 genannten 
besonderen Sicherungsmaßnahmen aufgenommen und insoweit präzisiert, als 
die Fixierung durch mechanische Hilfsmittel einschließlich der medizinisch erforderlichen 
Medikation in § 29 Abs. 2 Nr. 5 des Entwurfs verselbständigt wird. Hierdurch 
wird der besonderen Bedeutung der Fixierung als wesentlicher Eingriff in die Freiheitsrechte 
untergebrachter Menschen in dem Entwurf Rechnung getragen. Hinsichtlich 
der Voraussetzungen der besonderen Sicherungsmaßnahmen werden dabei die 
gegenwärtig bestehenden Regelungen beibehalten und wird eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung 
verlangt. 

2. Entscheidung des BVerfG zur 5-Punkt-und 7-Punkt-Fixierung 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 24.07.2018 (Aktenzeichen: 2 BvR 309/15 und 
502/16) entschieden, dass Fixierungsmaßnahmen (jedenfalls 5-bzw. 7-Punkt-
Fixierungen) von nicht nur kurzfristiger Dauer, die im Rahmen einer öffentlich-
rechtlichen Unterbringung nach den jeweiligen Landesgesetzen (PsychKG, UBG) 
erfolgen, dem Richtervorbehalt unterliegen. Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden 
Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen 
Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt. 
Auch hat das BVerfG (für die vom bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren 
unmittelbar betroffenen Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern) angeordnet, 
dass in der Übergangszeit bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage in den 
PsychKG bzw. UBG der beiden Bundesländer der Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 
2 GG unmittelbar anzuwenden sei. 

Aus dem Urteil ist ein dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf erwachsen. 
Die Entscheidung ist zwar zum Recht der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ergangen. 
Die Ausführungen in ihrer Begründung sind jedoch grundsätzlicher Natur 
und beanspruchen für alle Personen, denen aufgrund richterlicher Anordnung die 
Freiheit entzogen wird – und damit vor allem auch im Maßregelvollzug – Geltung. 

Insofern ist zu begrüßen, dass nun endlich Regelungen für Fixierungen im Maßregelvollzugsgesetz 
geschaffen werden sollen. Zu fordern ist aber, dass diese Neuregelungen 
mit dem systematischen Gesamtgefüge der bereits existierenden rechtlichen 
Grundlagen in Einklang stehen. 

3. Begriff der Fixierung 

§ 29 des Entwurfs enthält keine Legaldefinition der Fixierung. Lediglich aus der Begründung 
des Entwurfs ergibt sich, dass unter dem Begriff der Fixierung alle Formen 
der Fixierung durch mechanische Hilfsmittel zu verstehen sind und die Maßnahme 
entsprechend der Erfordernisse des Einzelfalls eine medikamentöse Sedierung sowie 
eine Thromboseprophylaxe beinhaltet (S. 54 des Entwurfs). Damit beschränkt 
sich der Entwurf nicht darauf, die Entscheidung des BVerfG vom 24.07.2018 (Aktenzeichen: 
2 BvR 309/15 und 502/16) lediglich im Hinblick auf die dort entschiedenen 
Fallkonstellationen der 5-Punkt-und 7-Punkt-Fixierungen umsetzen, sondern überträgt 
die Entscheidung auf alle mechanischen Fixierungen (z.B. 1-Punkt-Fixierung). 
Zu einer Rechtsanwenderfreundlichkeit würde es indes beitragen, wenn das Gesetz 
selbst eine klarstellende gesetzliche Begriffsbestimmung der Fixierung enthält. Auf 
diese Weise kann auch das Missverständnis vermieden werden, dass die 
Legaldefinition der Fixierung aus § 171a StVollzG herangezogen wird. 

4. Erfordernis eines Richtervorbehalts bei sedierender Medikation 

Während § 29 Abs. 5 des Entwurfs den Richtervorbehalt für die Fixierung bestimmt, 
ist ein entsprechender Richtervorbehalt bei ärztlicher Anordnung einer sedierenden 
Medikation im Sinne von § 29 Abs. 2 Nr. 6 des Entwurfs nicht bestimmt. Wenn aber 
eine sedierende Medikation Wirkungen wie eine Fixierung entfaltet, ist eine unterschiedliche 
Handhabung zum Richtervorbehalt nicht gerechtfertigt. 

5. Selbstgefährdung und freier Wille 

Besondere Sicherungsmaßnahmen können nach § 29 Abs. 1 des Entwurfs dann 
angeordnet werden, wenn die gegenwärtige Gefahr besteht, dass der untergebrachte 
Mensch gegen Personen gewalttätig wird, sich selbst tötet oder verletzt oder die 
Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird. 

Die Regelung beachtet nicht in ausreichendem Maße die hohen grundgesetzlichen 
Anforderungen eines gerechtfertigten Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. 
Das BVerfG hat in der Entscheidung vom 24.07.2018 (Rn. 73 f.) ausgesprochen: 
„Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem 
Grund angetastet werden darf (…). Die Einschränkung dieser Freiheit ist 
daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen 
(…). Dies gilt in besonderem Maße für präventive Eingriffe, die nicht dem 
Schuldausgleich dienen. Sie sind im Allgemeinen nur zulässig, wenn der Schutz anderer 
oder der Allgemeinheit dies erfordert (…). Allerdings kann eine Einschränkung 
der Freiheit der Person auch mit dem Schutz des Betroffenen selbst gerechtfertigt 
werden. … Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft kann daher die Befugnis einschließen, 
den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustands und der 
damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und 
die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder 
trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung 
entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen 
und auch zu fixieren, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende 
gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden.“ 
Die Entscheidung des BVerfG zur Fixierung macht – wie auch schon vorangegangene 
Entscheidungen des BVerfG z.B. zur Unterbringung und zur Zwangsbehandlung 

– deutlich, dass das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit auch die Selbstschädigung, 
sei es in der Form der „Freiheit auf Krankheit“, sei es in der Form der „Freiheit 
zur Selbstverletzung“ umfasst. Das insoweit angesprochene Rechtsgut unterliegt 
der Disposition des Betroffenen; dem Staat steht es in diesem Fall nicht zu, den zur 
freien Willensbildung fähigen Betroffenen vor sich selbst zu schützen. Insofern ist 
eine Fixierung gegen den freien Willen des Betroffenen jedenfalls dann ausgeschlossen, 
wenn allein eine Selbstgefährdung vorliegt. 
Unter dem aus dem grundgesetzlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit 
herzuleitenden Primat der Willenshoheit ist es demzufolge geboten, die Fixierung bei 
Vorliegen einer Gefahr zur Selbstschädigung nur zuzulassen, wenn der Betroffene 
zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage ist. 

6. Qualifikation des die besondere Sicherungsmaßnahme anordnenden 
Arztes 

Zur Beteiligung des Arztes vor und nach der Fixierungsanordnung hat das BVerfG in 
seiner Entscheidung vom 24.07.2018 formuliert (Rn. 83): „Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes 
unabdingbar ist die Anordnung und Überwachung der Fixierung 
in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung untergebrachter Personen 
durch einen Arzt.“ 

§ 29 Abs. 4 des Entwurfs bestimmt zwar nun, dass eine besondere Sicherungsmaßnahme 
nach dessen Abs. 2 (und damit auch die Fixierung) nur durch einen Arzt angeordnet 
werden darf. Eine bestimmte Qualifikation des Arztes legt der Entwurf indes 
nicht fest. Dies erscheint nicht ausreichend. Der Entwurf sollte klarstellen, dass 
die Anordnung nur ein Arzt für Psychiatrie bzw. ein Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet 
der Psychiatrie erteilen darf. 

7. Höchstdauer von 3 Wochen 

Nach § 29 Abs. 5 S. 2 des Entwurfs setzt die gerichtliche Anordnung der Fixierung 
einen schriftlichen Antrag voraus. Weiterhin gibt § 29 Abs. 5 S. 3 des Entwurfs vor, 
dass im Antrag die voraussichtliche Dauer der Maßnahme zu begründen sei, wobei 
die Höchstdauer von drei Wochen nicht überschritten werden dürfe. 

Abseits dessen, dass die sprachliche Ausgestaltung nicht geglückt sein dürfte, ist 
überhaupt nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen heraus der Gesetzgeber für 
den Antrag eine Höchstdauer der Fixierung von drei Wochen vorschlägt. In der Entwurfsbegründung 
wird auf die Höchstdauer von drei Wochen nicht eingegangen. 

8. Gerichtliche Anordnung der Fixierung 

Zutreffend wird in § 29 Abs. 5 des Entwurfs formuliert, dass das Gericht die Fixierung 
anordnet. Verfehlt ist indes die Formulierung in der Entwurfsbegründung (S. 55), 
dass für eine Fixierung die „Zustimmung“ des Gerichts erforderlich sei. Im Bereich 
der Freiheitsentziehung sowie der sie begleitenden Maßnahmen, welche – wie hier – 
auf der Basis des öffentlichen Rechtes erfolgen, handelt es sich stets um Entscheidungen, 
die von Staats wegen bei Erfüllung gewisser Tatbestände ergehen. Anders 
als im Bereich des bürgerlichen Rechtes erfolgt dementsprechend keine Zustimmung 
bzw. Genehmigung der Entscheidung eines dazu berufenen Vertreters, sondern 
eine eigenständige Anordnung (vgl. z.B. Grotkopp in: Bahrenfuss, 3. Aufl., § 
323 FamFG, Rn. 5.). Das Gericht trifft also selbst die originäre Anordnungs-
Entscheidung. 

9. Zuständigkeit 

In der Entwurfsbegründung (S. 55) heißt es, dass der Antrag auf richterliche Entscheidung 
bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer zu stellen sei. Diese Auffassung 
dürfte mit §§ 121a Abs. 1, 121b StVollzG nicht vereinbar sein. 

10. Eins-zu-Eins-Betreuung 

Gesetzliche Regelungen zur Fixierung im Maßregelvollzug müssen auch die Maßstäbe 
des BVerfG zur Gewährleistung einer sogenannten Eins-zu-Eins-Betreuung 
durch therapeutisches und pflegerisches Personal beachten. Diese besondere Form 
der Begleitung soll sicherstellen, dass der Betroffene in der besonderen Ausnahmesituation der Fixierung mit seiner besonderen Schwere des Eingriffs und der damit 
verbundenen Gesundheitsgefahren nicht allein gelassen wird und sich auch nicht 
allein gelassen fühlt. Gesetzlich eindeutig muss sich ergeben, dass mit einer Einszu-
Eins-Betreuung ein ständiger und unmittelbarer Kontakt zwischen dem Personal 
der Einrichtung und dem Fixierten sichergestellt ist, dass das Personal für den Fixierten 
stets erreichbar ist und dass eine Videoüberwachung nicht ausreichend ist. Weiterhin 
ist es geboten, bei der Auswahl der Betreuungspersonen nicht hinter den Anforderungen 
des BVerfG zurückzubleiben. 

Hierbei darf die vom BVerfG formulierte Eins-zu-Eins-Betreuung nicht nur so verstanden 
werden, dass neben dem Fixierten stets und ständig eine Person sitzt, die 
lediglich eine Kontroll-oder Sicherungsfunktion einnimmt (vgl. S3-Leitlinie „Verhinderung 
von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen“ 
der DGPPN vom 10.09.2018, S. 209.). Vielmehr ist eine persönliche, therapeutische 
Begleitung durch qualifiziertes Personal, das bei der Bewältigung der Krise hilft und 
zur Linderung der negativen Folgen der freiheitsbeschränkenden Maßnahme beiträgt, 
erforderlich (vgl. S3-Leitlinie „Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie 
aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen“ der DGPPN vom 10.09.2018, S. 
209.). Nur eine so verstandene Eins-zu-Eins-Betreuung wird der besonderen Schwere 
des Eingriffs durch eine Fixierung und den damit verbundenen Gesundheitsgefahren 
gerecht. 

Nach § 29 Abs. 6 des Entwurfs ist der von einer besonderen Sicherungsmaßnahme 
betroffene Mensch in besonderem Maße zu überwachen und betreuen. Bei der Sicherungsmaßnahme 
der Fixierung ist zu jedem Zeitpunkt eine Betreuung durch unmittelbaren 
Sicht-und Sprechkontakt zu geschultem Einrichtungspersonal sowie eine 
kontinuierliche Kontrolle der Vitalfunktionen sicherzustellen. Auf eine unmittelbare 
räumliche Anwesenheit kann auf Wunsch des Betroffenen oder in medizinisch begründeten 
Ausnahmefällen verzichtet werden; ein ständiger Sicht-und Sprechkontakt 
außerhalb des Fixierungsraumes zur fixierten Person ist aufrecht zu erhalten. 

Den Anforderungen des BVerfG zur Eins-zu-Eins-Betreuung wird sodann die Regelung, 
wonach diese durch „geschultes Einrichtungspersonal“ erfolgen kann, nicht 
gerecht. Vielmehr muss gesetzlich klargestellt sein, dass die Eins-zu-Eins-Betreuung 
durch mit einem besonderen Abschluss ausgewiesenes therapeutisches und pflegerisches 
Personal ausgeführt werden muss. Es liegt auf der Hand, dass anderweitiges 
(geschultes) Einrichtungspersonal die vom BVerfG vorgesehene Schutzfunktion gegenüber 
dem Fixierten nicht in dem gleichen Maße wahrnehmen kann wie das vom 
BVerfG angesprochene, mit einem besonderen Abschluss ausgewiesene therapeutische 
und pflegerische Personal. Schließlich geht es doch darum, die Krisenphase 
aktiv zu begleiten, frühzeitig etwaige Komplikationen aufgrund der Fixierung zu erkennen 
und in einem solchen Fall zeitnah medizinisch und therapeutisch erforderliche 
Maßnahmen zu treffen. 

Zu Recht wird in der Entwurfsbegründung (S. 56) ausgeführt, dass eine Videoüberwachung 
bei der 1-zu-1-Betreuung unzulässig sei. Dies muss indes in den Gesetzeswortlaut 
von § 29 Abs. 6 des Entwurfs ausdrücklich aufgenommen werden. Nur 
dann wird vermieden, dass in Anwendung von § 40 des Entwurfs doch eine Videoüberwachung 
in der Praxis stattfinden könnte. 

11. Hinweispflicht 
a) 

Nach § 29 des Entwurfs ist der untergebrachte Mensch nach Beendigung der Fixierung 
auf sein Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei 
dem zuständigen Gericht überprüfen zu lassen. Diese Hinweispflicht soll allerdings 
nur dann bestehen, wenn die Fixierung nicht richterlich angeordnet worden ist. Indes 
ist zu berücksichtigen, dass in das Grundrecht auf Freiheit einer fixierten Person 
nicht allein durch eine richterliche Anordnung eingegriffen wird, sondern dass dies 
auch durch die Art und Weise der Durchführung der Fixierung der Fall sein kann. 
Wird zum Beispiel ein Betroffener aufgrund einer richterlichen Anordnung fixiert, wird 
er aber nicht Eins-zu-Eins betreut, sollte dem Betroffenen nicht nur die Möglichkeit 
nachträglichen Rechtsschutzes eröffnet werden, sondern sollte er über diese Möglichkeit 
auch angemessen informiert werden (vgl. hierzu auch § 327 FamFG und 
BGH NJW 1999, 3499 zum Verhältnis von präventivem und nachträglichem Rechtsschutz 
durch §§ 98, 105 StPO.). Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss über 
die Anordnung der Fixierung ist nicht ausreichend. Die Rechtsbehelfsbelehrung belehrt 
nur über die Rechtsmittel gegen die Anordnung der Fixierung. Sie gibt aber keinerlei Hinweise dazu, dass die Art und Weise der Durchführung einer Fixierung 
nachträglich gerichtlich überprüft werden kann. 

b) 

Nach § 29 Abs. 9 des Entwurfs ist der untergebrachte Mensch auf den Rechtsschutz 
im Sinne von § 35 des Entwurfs zu verweisen. Jedoch erscheint die Vorschrift des § 
35 des Entwurfs über die Regelungen von Rechtsbehelfen, die auf die §§ 109 bis 
121 StVollzG verweist, nicht mit §§ 121a und 121b StVollzG vereinbar, soweit es um 
Maßnahmen geht, die einer vorherigen gerichtlichen Anordnung bedürfen (z.B. ärztliche 
Zwangsmaßnahme, z.B. aber auch Fixierung). 

12. Belastung der Justiz 

Schon derzeit macht sich die durch die Umsetzung der Entscheidung des BVerfG 
vom 24.07.2018 entstandene Mehrbelastung für die Richter an Standorten, in deren 
Bezirken sich Kliniken, die die Aufgaben des Maßregelvollzugs wahrnehmen, befinden, 
sehr deutlich bemerkbar. Der Entwurf sorgt nun durch die Regelung des Richtervorbehalts 
für jedwede Fixierung (also z.B. auch die 1-Punkt-Fixierung) für eine 
noch weitergehende Belastung der Richter. 
Jedoch übergeht der Entwurf eine solche sicher zu erwartende Belastung der Richterschaft 
vollständig und erwähnt sie unter den „Kosten und Verwaltungsaufwand“ 
überhaupt nicht. 

Die Gerichte sind aber nur dann in der Lage, die Vorgaben des BVerfG zu erfüllen, 
wenn sie über eine angemessene personelle und sächliche Ausstattung verfügen. 
Insofern fordert der Schleswig-Holsteinische Richterverband, dass der Entwurf auch 
einen klaren Hinweis auf den Mehraufwand für die Gerichte enthält.