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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beamten- und laufbahnrechtlicher Regelungen

Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und nimmt folgendermaßen Stellung:

Der neu geregelte Praxisaufstieg bis zur Besoldungsgruppe A 11, die Verkürzung der Mindestwartefrist für Beförderungen und die weiteren Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung im Laufbahnrecht werden begrüßt.  

Die Neuregelungen betreffend Ämter mit leitender Funktion halten wir aus den im Entwurf genannten Gründen für sachgerecht. Sinnvoll erscheint uns auch, dass bei Untersuchungen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit wegen der Überlastung des öffentlichen Gesundheitswesens nicht mehr zwingend der amtsärztliche Dienst einzuschalten ist.

Die gesetzlichen Anpassungen an die Urteile des EuGH vom 07.09.2017 (Az.: C-174/16), betreffend eine in die Elternzeit fallenden Probezeit nach § 5 LBG, und des BVerwG vom 17.09.2020 (Az.: 2 C 2.20), betreffend die normative Verankerung von Beurteilungsvorgaben, halten wir für sachgerecht.

Sinnvoll erscheint uns auch die Abkehr von Zeitbeamtenverhältnissen für die Dozentenschaft am Ausbildungszentrum für Verwaltung. Hierdurch wird den vom BVerfG im Beschluss vom 24.04.2018 (Az.: 2 BvL 10/16) aufgestellten Anforderungen an Zeitbeamtenverhältnisse Rechnung getragen. Unabhängig davon erscheint uns die Neuregelung auch personalwirtschaftlich sinnvoll, weil durch die erhöhte Attraktivität der Stellen qualifizierte Bewerberinnern und Bewerber verstärkt angezogen werden können. Die neu eingeführten Stellenzulagen für herausgehobene Leitungsfunktionen am Ausbildungszentrum für Verwaltung halten wir ebenfalls für sinnvoll. Die Zulagenregelung entspricht der im Hochschulbereich üblichen Besoldungspraxis.