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Stellungnahme zum Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opfer-schutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH), Landtagsdrucksache 19/2681

Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und nimmt zu dem Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH) (LT-Drucksache 19/2681) folgendermaßen Stellung:

I.          Grundsätzliches

Der Entwurf der Landesregierung ist grundsätzlich zu begrüßen. Die mit dem Entwurf verfolgten Anliegen der Stärkung der ambulanten Resozialisierung der Probandinnen und Probanden und die Stärkung des Opferschutzes sind begründet und durch die Regelungen des Gesetzesentwurfs noch besser zu realisieren. Eine gesetzliche Vereinheitlichung der Organisation der ambulanten Hilfen für Probandinnen und Probanden sowie der fachlichen Standards und eine umfassende Regelung des Datenschutzes durch den Gesetzentwurf erscheinen geboten, um auch in diesem Bereich zu modernen Strukturen und Regelungen zu gelangen. Zudem werden Regelungslücken und Unklarheiten beseitigt und es wird eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen an die gelebte Rechtspraxis vorgenommen. Problematisch erscheint allerdings die beabsichtige Veränderung der bewährten Verwaltungsstruktur der Bewährungshilfe in Schleswig-Holstein, insbesondere die Ersetzung der bei den Landgerichten angesiedelten richterlichen Referentinnen und Referenten durch „sozialpädagogische Fachvorgesetzte“.  

II.         Im Einzelnen:

Der Aufbau des Gesetzentwurfs ist übersichtlich und folgerichtig.

1.         Ziele des Gesetzes

Nach einer Klärung des umfassenden Anwendungsbereichs in § 1 des Entwurfs werden die Ziele des Gesetzes in § 2 definiert. In § 2 Abs. 1 des Entwurfs wird als Ziel festgelegt, dass die Leistungen nach dem Gesetz die Resozialisierung von Probandinnen und Probanden fördern und damit auch dem Schutz der Allgemeinheit und der Herstellung des sozialen Friedens dienen sollen. Diese Festlegung ist fachlich nicht zu beanstanden und betont zu Recht, dass eine Resozialisierung von Probandinnen und Probanden der beste Schutz vor weiteren Straftaten ist.

In § 2 Abs. 2 des Entwurfs heißt es zudem, dass durch die Leistungen Inhaftierungen vermieden bzw. auf das notwendige Maß verkürzt werden sollen. Diese Klarstellung erscheint geboten, da nach dem Stand der kriminologischen Forschung die Dauer einer Inhaftierung möglichst minimiert werden sollte. 

Des Weiteren sollen nach § 2 Abs. 3 des Entwurfs die Probandinnen und Probanden durch die Leistungen nach dem Gesetz insbesondere gefördert und befähigt werden, sich mit der Tat und deren Folgen auseinanderzusetzen, durch Straftaten entstandene Schäden wiedergutzumachen, ihre Lebenslagen zu verbessern, Ausgrenzungen entgegenzuwirken und ihre sozialen Beziehungen zu stabilisieren. Diese Ansinnen sind im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und des Zwecks der Strafverfolgung allgemein sachlich gerechtfertigt und erstrebenswert. 

2.         Gestaltungsgrundsätze

Zutreffend wird in § 4 des Entwurfs als Grundsatz für die Gestaltung der Maßnahmen auf die Verhältnismäßigkeit abgestellt, indem ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Grundrechte der Probandinnen und Probanden sowie der Verletzten zu achten sind und die Leistungen nach dem ResOG SH weder unmenschlich noch erniedrigend sein dürfen und dass das soziale, sozialtherapeutische und therapeutische Handeln so auszurichten ist, dass es in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck steht und die Probandinnen und Probanden nicht länger als notwendig beeinträchtigt. Diese Betonung der Achtung der Grundrechte sowie die besondere Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Ausgestaltung der ambulanten Hilfen ist sachlich geboten und auch an exponierter Stelle des Gesetzes richtig verortet. Gerade im Rahmen der sozialen, sozialtherapeutischen und therapeutischen Arbeit kann es zu Anforderungen und Maßnahmen kommen,  durch welche die Probandinnen und Probanden übermäßig belastet werden.

Richtig ist auch der Ansatz, dass nach § 5 des Entwurfs die Leistungen den Vorstellungen und der individuellen Situation der Probandinnen und Probanden entsprechend gestaltet werden sollen, um so eine größere Akzeptanz bei diesen zu erreichen und hierdurch den angestrebten Zweck möglichst weitgehend verwirklichen zu können.

Der in § 6 S. 2 des Entwurfs vorgesehene Vorrang des Regelsystems und die Verpflichtung zur Gestaltung der Leistungen nach § 6 S. 1 dergestalt, dass nach Möglichkeit eine Integration der Probandinnen und Probanden in die Regelsysteme erfolgen kann, stellen richtige Ansätze zur Gestaltung der ambulanten Hilfen im Hinblick auf die Resozialisierung dar.

Der in § 7 des Entwurfs ausdrücklich angeordnete Vorrang der sozialen, sozialarbeiterischen und therapeutischen Ausrichtung gegenüber kontrollierenden Anteilen der Leistungen geht jedoch zu weit und wird dem justitiellen Kontext, in dem die soziale Arbeit der Bewährungshilfe stattfindet, nicht gerecht. Vielmehr stehen in der Bewährungshilfe – wie sich aus § 56d Abs. 3 StGB ergibt – helfende bzw. betreuende und überwachende Anteile gleichberechtigt nebeneinander. Dies sollte auch im Gesetzesentwurf zum Ausdruck kommen.

Zu begrüßen ist die nach § 8 des Entwurfs vorgesehene Opferorientierung bei der Gestaltung der Leistungen, die so auszurichten sind, dass sich die Probandinnen und Probanden mit den Folgen ihres Handelns für die Verletzten auseinander zu setzen und hierfür Verantwortung zu übernehmen haben. Eine umfassende Auseinandersetzung mit den Folgen der Taten für die Opfer wirkt resozialisierend. Die nach § 8 S. 2 des Entwurfs vorgesehene Unterstützung bei dem Ausgleich des verursachten materiellen und immateriellen Schadens kann zudem noch stärker dazu führen, dass zu Gunsten der Opfer direkt Leistungen der Probandinnen und Probanden möglich werden und so nicht nur die angestrebte Resozialisierung erleichtern, sondern auch dem Opfer bei der Verarbeitung der Geschehnisse helfen.

§ 9 des Entwurfs knüpft mit der Ressourcenorientierung, der Lebensweltorientierung und der Digitalisierung an § 5 des Entwurfs an, indem nochmals ausgeführt wird, dass sich die Planung und Gestaltung der Leistungen an den Ressourcen und den Lebenslagen der Probandinnen und Probanden zu orientieren und an deren Lebenswelten auszurichten hat. Diese Doppelung erscheint wenig sinnvoll und sollte zusammengeführt werden.

Die in § 10 Abs. 1 des Entwurfs gefundene Regelung, dass die Leistungen möglichst durchgängig und von einer Fachkraft erbracht werden sollen, ist ebenfalls in der Sache gerechtfertigt. Das gilt auch für die nach § 10 Abs. 2 des Entwurfs bestehende Verpflichtung des voraussichtlich für die Nachsorge zuständigen Leistungserbringers, frühzeitig an den Entlassungsvorbereitungen einer inhaftierten Probandin bzw. eines inhaftierten Probanden mitzuwirken.

§ 11 Abs. 1 des Entwurfs sieht eine Kooperationsverpflichtung der nach dem ResOG SH zuständigen Leistungserbringer mit allen an der Resozialisierung mitwirkenden Personen und Organisationen vor, was hinsichtlich des Ziels der Resozialisierung ohnehin selbstverständlich sein dürfte. Nach § 11 Abs. 2 des Entwurfs wird dem für die Justiz zuständigen Ministerium die Möglichkeit gegeben, im Einzelfall den Leistungserbringern unmittelbare Arbeitsaufträge zu erteilen, was zumindest ungewöhnlich ist und systematisch auch im Rahmen der Regelungen zur Organisation der Leistungen bzw. bei der Ausformung der Rechte der Fachaufsicht zu regeln sein dürfte. Weshalb dieses im Rahmen des Übergangsmanagements erforderlich sein sollte, erschließt sich nicht.

Die in § 12 Abs. 1 des Entwurfs konstituierte Mitwirkungsverpflichtung der Probandinnen und Probanden, die über die ohnehin schon bestehenden gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtungen hinausgeht bzw. diese weiter ausdehnt, ist hinzunehmen, da die Regelung keine Sanktionen vorsieht. Nach § 12 Abs. 3 des Entwurfs sind die Probandinnen und Probanden an der Gestaltung der Leistungen zu beteiligen, was nicht nur verfassungsrechtlich geboten ist, sondern zudem die Akzeptanz und damit die Erfolgsaussichten der Leistungen erhöht.

Nach § 13 S. 1 des Entwurfs sind Freie Träger der Straffälligen- und Opferhilfe an der Durchführung der Aufgaben nach dem ResOG SH zu beteiligen, soweit Rechtsvorschriften und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Diesen soll nach § 13 S. 2 des Entwurfs die Durchführung der Leistungen übertragen werden, wenn die Freien Träger die fachlichen Voraussetzungen für die Aufgabenwahrnehmung erfüllen und mit der Beteiligung oder Übertragung der Durchführung einverstanden sind. Dieses gilt besonders für die Aufgaben nach §§ 21 bis 36 des Entwurfes, namentlich für die Wiedergutmachungsdienste, für die forensischen Ambulanzen, für die Vermittlung in gemeinnützige Arbeit, für die Integrationsbegleitung am Übergang von der Freiheitsentziehung in die Nachsorge, für die Hilfe für Kinder von Probandinnen und Probanden, für den Resozialisierungsfonds und für die ehrenamtlichen Angebote. Hierbei sind die Freien Träger nach § 13 S. 4 des Entwurfs angemessen zu unterstützen und zu fördern. In der Sache sind auch diese Regelungen nicht zu beanstanden, es ist aber hinreichend sicher zu stellen, dass die Freien Träger auch die personellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung haben.

3.         Inhalte und Organisation der Leistungen

Ab § 14 des Entwurfs werden die jeweiligen Inhalte der Leistungen sowie deren organisatorische Ausgestaltung inklusive der fachlichen Anforderungen an die Fachkräfte des jeweiligen Bereichs sowie die Dienst- und Fachaufsicht ausgestaltet.  Dabei ist eine Veränderung besonders in den Blick zu nehmen. Nach § 18 Abs. 6 des Entwurfs bestimmt der Präsident bzw. die Präsidentin des Landgerichts eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter zur Fachaufsicht über die Bewährungshilfe, der oder die nach § 18 Abs. 6 S. 2 des Entwurfs grundsätzlich einen Hochschulabschluss in dem Bereich sozialer Arbeit aufweisen soll. Damit wird die Fachaufsicht – wie in der Begründung des Entwurfs ausgeführt wird – aus dem richterlichen Bereich herausgelöst, was zwar landesweit zur Freisetzung von richterlicher Arbeitskraft in einer Größenordnung von 0,78 AKA führt, aber die Schaffung von 4 Stellen für die benötigten Fachkräfte erfordert, die nach A 13 besoldet werden sollen.

Ob diese kostenintensive Veränderung der Verwaltungsstruktur sachlich gerechtfertigt ist, erscheint zweifelhaft, insbesondere deswegen, weil die angestellten Überlegungen nach der Begründung des Entwurfs (Seite 101 f.) allein auf einer im Internet abrufbaren Untersuchung (Ackermann, Beruf, Disziplin, Profession? Ein kurzer Überblick über qualitative Studien zur Professionalisierung Sozialer Arbeit in Qualtitative Sozialforschung, Juli 2000, Beruf, Disziplin, Profession? Ein kurzer Überblick über qualitative Studien zur Professionalisierung Sozialer Arbeit (ssoar.info),) beruhen, die sich allerdings mit dem Tätigkeitsfeld der Bewährungshilfe inhaltlich nicht beschäftigt. Etwaige Mängel des bisherigen Systems benennt die Gesetzesbegründung nicht. Vor einer Änderung des beanstandungsfrei arbeitenden etablierten Systems der Fach- und Dienstaufsicht  sollte daher geprüft werden, ob es hierfür überhaupt  hinreichende Gründe gibt.    

Eine solche – nach einer Überprüfung ihrer Notwendigkeit – eventuell vorzunehmende Regelung darf aber keinesfalls dazu führen, dass das richterliche Personal vermindert wird, sondern muss gerade bei der gegenwärtigen Belastungssituation der Justiz zu einer personellen Verstärkung des spruchrichterlichen Bereichs führen. Die dem Entwurf offenbar zugrundeliegende Annahme, dass die benötigten Stellen durch Umschichtung bereits vorhandener Stellen des MJEV geschaffen werden und innerhalb des bestehenden Stellenplans abzubilden sind, überrascht angesichts der vorhandenen Aufgabenvielfalt und dürfte nicht umzusetzen sein. Es ist deutlich zu sagen, dass die gewünschte Veränderung erhebliche  Kosten verursachen wird.

Ansonsten kann zu der Ausgestaltung der Inhalte der Leistungen und der Organisation der Aufgabenwahrnehmung ausgeführt werden, dass die §§ 14 ff. des Entwurfs jeweils gleichförmige und sich leicht erschließende Regelungen beinhalten, durch die die jeweiligen Inhalte der Leistungendefiniert sowie die zuständigen Leistungserbringer und deren Aufbau und Überwachung in Form der Fachaufsicht näher bestimmt werden. Im Bereich der Bewährungshilfe wird in § 17 des Entwurfs ein Resozialisierungsplan verbindlich vorgeschrieben, der nach § 17 Abs. 4 die dem Resozialisierungsplan zugrundeliegenden Annahmen zu Ursachen und Umständen der Straffälligkeit, den festgestellten Hilfe- und Kontrollbedarf der Probandin oder des Probanden und die Ziele und Inhalte der geplanten Leistungen enthalten soll. Entsprechendes findet sich für den Bereich der Forensischen Ambulanzen sowie weiterer Stellen insbesondere zur therapeutischen und sozialarbeiterischen Behandlung von Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftätern unter § 23 des Entwurfs, wonach bei länger dauernden Behandlungen ein Behandlungsplan zu erstellen ist. Selbiges gilt schließlich noch für die Integrationsbegleitung am Übergang von der Freiheitsentziehung in die Nachsorge gemäß § 27 des Entwurfs. Diese Vorgaben sind ebenfalls sachlich gerechtfertigt, da durch die entsprechenden Pläne, die jeweils unter Beteiligung der Probandinnen und Probanden zu erstellen sind, die Gestaltung der Leistungen transparent wird und hierdurch das Ziel leichter erreicht werden kann. Zudem entspricht diese Vorgehensweise den Regelungen im Vollzugsrecht, nach denen ebenfalls entsprechende Pläne zeitnah erstellt werden müssen. Allerdings dürfte die in § 27 Abs. 2 des Entwurfs enthaltene Fristenregelung im Falle kürzerer Freiheitsstrafen nicht umsetzbar sein.

Schließlich ist zu begrüßen, dass in § 37 des Entwurfs die Fachaufsicht abschließend geregelt wird, in § 38 des Entwurfs dem für die Justiz zuständigen Ministerium die Befugnis zur Schaffung  einheitlicher Mindeststandards für die Leistungserbringung übertragen wird und nach §§ 42 f. das Beschwerderecht sowie der gerichtliche Rechtsschutz einheitlich festgelegt werden, wobei § 43 des Entwurfs insoweit auf das Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) verweist, was der insoweit dem Bundesgesetzgeber zustehenden Gesetzgebungskompetenz geschuldet ist.

4.         Datenschutz

In §§ 44 bis 69 des Entwurfs finden sich zahlreiche Regelungen zum Datenschutz, die europäische Regelungen berücksichtigen und zudem dem in Schleswig-Holstein gewachsenen System an Freien Trägern entsprechen. Geregelt werden hier neben allgemeinen Grundsätzen zur Datenverarbeitung (§ 45 des Entwurfs) zunächst die Zulässigkeit der Datenverarbeitung (§ 46 des Entwurfs) und das Datengeheimnis (§ 47 des Entwurfs). Weiter werden Regelungen zur Datenerhebung und -verarbeitung (§§ 48 ff. des Entwurfs) und zur Datenübermittlung (§ 53 des Entwurfs), zur elektronischen Aktenführung (§ 55 des Entwurfs), zu Fallkonferenzen (§ 56 des Entwurfs) und zu Akteneinsicht und zu Auskünften (§ 59 f. des Entwurfs) getroffen.

In den §§ 61 ff. des Entwurfs sind die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen sowie die Löschungsvorschriften und Löschungs- und Berichtigungsrechte kodifiziert. Die Regelungen sind umfassend und führen zu einem einheitlichen Datenschutzrecht für den Bereich der ambulanten Resozialisierung.

III.       Fazit

Der Gesetzentwurf ist in weiten Bereichen überzeugend und zielführend. Insbesondere die Vereinheitlichung der Standards, des Rechtswegs und des Datenschutzrechts ist sachlich richtig. Auch die Fortentwicklung und Modernisierung des bisherigen Rechts ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzentwurf fügt sich in das Gesamtsystem des Vollzugsrecht in Schleswig-Holstein ein und rundet dieses inhaltlich ab.

Soweit die aus richerlicher und staatsanwaltschaftlicher Sicht gut funktionierende Verwaltungsstruktur der Bewährungshilfe in Schleswig-Holstein verändert und die richterlichen Referentinnen und Referenten durch sozialpädagogische Fachvorgesetzte ersetzt werden sollen, ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Mehrwert diese kostenintensive Maßnahme hätte. Falls durch den Gesetzentwurf richterliche Arbeitskraftanteile freigesetzt werden sollten, darf dies im Übrigen nicht dazu führen, dass das richterliche Personal vermindert wird. Gerade bei der gegenwärtigen Belastungssituation der Justiz bedarf es dringend einer personellen Verstärkung des spruchrichterlichen Bereichs.