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Stellungnahme zum Entwurf einer Neufassung  der Verwaltungsvorschrift über die ärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstunfähigkeit

Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und nimmt folgendermaßen Stellung:

Der Schleswig-Holsteinische Richterverband hält die vorliegende Neufassung der Verwaltungsvorschrift mit Blick auf die zwischenzeitliche Änderung des § 26 BeamtStG und die angesprochene neuere Rechtsprechung für sinnvoll. Entsprechendes gilt für die parallel dazu vorgenommenen redaktionellen Anpassungen.

Die Frage des isolierten Rechtsschutzes gegen die ärztliche Untersuchungsanordnung wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Wir halten es mit der Entwurfsfassung für zweckmäßig, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zu folgen, welche insoweit von einer nicht isoliert anfechtbaren behördlichen Verfahrenshandlung ausgeht.

In der Frage der Prüfung der Möglichkeit einer anderweitigen Weiterverwendung der Beamtin bzw. des Beamten regen wir im Interesse der Schaffung eines höheren Maßes an Rechtssicherheit an, durch nähere Erläuterungen klarzustellen, in welchen Fällen die sogenannte Suchpflicht zum Tragen kommt und auf welche Weise diese Pflicht verwaltungstechnisch umzusetzen ist.  Hierzu könnten ggf. auch Fallbeispiele gebildet werden. Da bei einer reinen Bürotätigkeit eine Dienstunfähigkeit mit ausreichender Restleistungsfähigkeit für eine andere (Büro-)Funktion eher selten vorkommen dürfte, sollte hierzu für die Praxis eine Orientierungshilfe gegeben werden. Dies gilt umso mehr, als ja schon vor der Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Dienstunfähigkeit Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen zur sachgerechten Wiedereingliederung zu prüfen sind. Wir meinen, dass es in diesem Punkt auch auf die Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Beamtin bzw. des betroffenen Beamten ankommen sollte. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten sollten umso intensiver geprüft werden, als hierzu von der betroffenen Person auch konkrete Vorschläge unterbreitet werden, deren Umsetzung aufgrund des Inhalts der vorliegenden medizinischen Gutachten/Stellungnahmen realistisch erscheint. Umgekehrt sollte bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Restleistungsfähigkeit das Ruhesetzungsverfahren zügig abgeschlossen werden können.

Wegen der Schwierigkeiten der rechtssicheren Umsetzung der Suchpflicht erscheint es uns zudem sinnvoll, eine zentrale Ansprechstelle zu benennen, die ressortübergreifend anderweitige Verwendungsmöglichkeiten prüft und die betroffenen Dienststellen in der rechtssicheren Umsetzung des Ruhesetzungsverfahrens berät. Dies gilt umso mehr, als die reguläre Nachfrage nach Beamten mit eingeschränkter Verwendungsfähigkeit aufgrund der damit verbundenen personalwirtschaftlichen Risiken und des Einarbeitungsaufwandes eher gering sein dürfte.   

Sinnvoll erscheint uns weiterhin, Fallbeispiele über den Umgang mit privatärztlichen Stellungnahmen zur Dauer der voraussichtlichen Dienstunfähigkeit zu bilden. Hier geht es darum, Tatbestände einer nachvollziehbar vorgetragenen lediglich vorübergehenden Dienstunfähigkeit von solchen Sachverhalten abzugrenzen, bei denen eine dauerhafte Dienstunfähigkeit wahrscheinlich erscheint. Bei einer in medizinisch nachvollziehbarer Weise vorgetragenen vorübergehenden Dienstunfähigkeit sollte das amtsärztliche Prüfverfahren nicht vorschnell eingeleitet werden. Umgekehrt sollte bei der schlichten Vorlage von Wiederholungsattesten ohne nähere Sachverhaltsangaben und/oder fragwürdigen medizinischen Stellungnahmen ohne plausiblen Vortrag zur Frage des Zeitpunkts der voraussichtlichen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht allzu zu lange mit der Einleitung des formellen Prüfverfahrens abgewartet werden.