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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und nimmt zu dem Gesetzentwurf (LT-Drucksache 19/3048) folgendermaßen Stellung:

Wir halten die im vorgelegten Gesetzentwurf vorgesehenen Ergänzungen der Fürsorgeregelung des § 83a Landesbeamtengesetzes (LBG) für sachgerecht.

§ 83a LBG regelt die Voraussetzungen für die Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen, die aus tätlichen Angriffen auf Beamte in Ausübung ihres Dienstes resultieren oder aufgrund ihrer Dienststellung erfolgt sind. Ist ein derartiger Anspruch rechtskräftig festgestellt und wurde die Vollstreckung vom Beamten erfolglos betrieben, so besteht ein näher definierter Anspruch auf Erfüllungsübernahme, wobei sonstige Fürsorgeleistungen z.B. aus Unfallausgleich (§ 39 BeamtVG) und Unfallentschädigung (§ 48 BeamtVG) angerechnet werden.

Erweiterung des Anspruchs durch Einfügung von § 83a Absatz 3 Satz 2 LBG:

Scheitert ein Vollstreckungsversuch des Beamten schon im Vorfeld daran, dass der Schuldner ohne festen Wohnsitz oder unbekannten Aufenthalts ist, so kann eine Erfüllungsübernahme nach geltendem Recht nicht beansprucht werden. Hier schafft die Neuregelung gemäß § 83 Abs. 3 Satz 2 LBG sinnvoll Abhilfe, indem die Nichtdurchführbarkeit der Vollstreckung einer durchgeführten, aber erfolglos gebliebenen Vollstreckung gleichgestellt wird.

Erweiterung des Anspruchs durch Einfügung von § 83 a Abs. 4 LBG:

Die Neuregelung bezieht sich auf Verletzungen durch tätliche Angriffe schuldunfähiger Personen. Hier sind Schmerzensgeldansprüche nur unter den besonderen Maßgaben der §§ 827, 829 BGB durchsetzbar, so dass ein nachvollziehbares Regelungsdefizit besteht. Eine wirksame Fürsorge des Dienstherrn sollte vernünftiger Weise auch dann beansprucht werden können, wenn infolge individueller Beeinträchtigungen des Täters/Schädigers z.B. in Gestalt schwerer Alkohol- oder Drogenintoxikation und/oder schwerer psychischer Erkrankungen ein Schmerzensgeldanspruch nicht oder nicht effektiv durchsetzbar ist. Die Beamten verdienen sowohl im geregelten als auch im bislang nicht geregelten Fall gleichermaßen Schutz.