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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und nimmt zu dem Gesetzentwurf folgendermaßen Stellung:

Wir begrüßen die zügige Übernahme des Tarifabschlusses in Sachen Corona-Sonderzahlung. Die Vorabregelung und verfahrensrechtliche Entkoppelung von der linearen Komponente des Tarifabschlusses halten wir im Interesse einer zügigen Auszahlung der Corona-Prämie für sachgerecht. Sinnvoll erscheint uns auch die flankierende Neuregelung gemäß § 89a Beamtenversorgungsgesetz, die sicherstellt, dass es im Falle des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen nicht zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 64 Beamtenversorgungsgesetz kommt. 

Wie bereits auf der Videokonferenz vom 2. Dezember 2021 mitgeteilt, vermissen wir jedoch eine angemessene Ausgleichsregelung für die Pensionäre. Es ist zwar richtig, dass eine Übertragung der steuerfreien Corona-Prämie auf den Versorgungsbereich schon wegen der strikten steuerlichen Vorgaben nicht in Betracht kommt, denn gemäß § 3 Ziffer 11a Einkommensteuergesetz setzt die Steuerfreiheit voraus, dass die Prämie aufgrund der Corona-Krise „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt wird. Umgekehrt ist jedoch in Rechnung zu stellen, dass die Zusage einer steuerfreien Corona-Prämie letztlich die Geschäftsgrundlage für die sehr bescheidene lineare Komponente des Tarifabschlusses, welche erst zum 1. Dezember 2022 wirksam wird, bildete.

Bei einer systemgerechten Übertragung des Abschlusses auf den Versorgungsbereich kann deshalb nicht allein auf die lineare Komponente abgestellt werden. Diese sichert unter der aktuell zu verzeichnenden Inflationsrate über die Laufzeit des Abschlusses von zwei Jahren hinweg nicht einmal den realen Werterhalt der Pension. In rechtlicher Hinsicht bleibt zudem zu beachten, dass die Versorgungsempfänger einen durch Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf amtsangemessene Versorgungsbezüge haben. Dieser Anspruch wird nicht durch Tarifabschlüsse verdrängt, ganz abgesehen davon, dass es den Tarifvertragsparteien auch gar nicht darum ging, eine vorgreifliche Lösung für pensionierte Beamte zu schaffen. Die Aufgabe der systemgerechten Übertragung eines Tarifergebnisses bleibt vielmehr in der Verantwortung des Besoldungsgesetzgebers. Wir meinen deshalb, dass den Pensionären in Ergänzung zur linearen Komponente eine reguläre, steuerpflichtige Einmalzahlung in angemessener Höhe gewährt werden sollte.