Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2025;
Beteiligungsverfahren zu Regelungen mit dienstrechtlichem Bezug
Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und nimmt wie folgt Stellung zu den Regelungen mit dienstrechtlichem Bezug des Gesetzentwurfes über das Haushaltsbegleitgesetz 2025 (Drs. 20/2501):
Unsere Stellungnahme möchten wir auf zwei zentrale Punkte des Gesetzentwurfs beschränken.
Art. 2 – Änderung Versorgungsfondsgesetz
Wir begrüßen, dass die Landesregierung die massive Kritik auch unseres Verbandes an der bisherigen Planung aufgenommen hat und jetzt davon absieht, den Fondsdurch Entnahmen zu entleeren. Dies ist ein wichtiges Signal an alle Beschäftigten, die über Jahre hinweg im Zuge von Tarifanpassungen Beiträge zum Aufbau des Fonds erbracht haben. Das Fondsvermögen muss in seinem Kernbestand erhalten bleiben, um die zukünftig anstehenden Spitzenlasten in der Beamtenversorgung ein Stück weit abfedern zu können.
Die vorgesehene Änderung dahingehend, dass die bislang vorgesehenen Mittelzuführungen aus dem Landeshaushalt in den Jahren 2025 bis 2027 entfallen, sollte noch einmal überprüft werden. Dabei ist uns die gegenwärtig sehr angespannte Haushaltslage bewusst.
Art. 11 – Änderung der Beihilfeverordnung
Die vorgesehene Erhöhung derBeihilfeselbstbehalte gemäß § 16 der Beihilfeverordnung ist unangemessen und sachwidrig. Die Anhebung in der Besoldungsgruppe R 1 von zuvor 200 € auf 250 € und in den Besoldungsgruppen R 2 und R 3 von zuvor 320 € auf 400 € entbehrt jeglicher Rechtfertigung.
Die Selbstbehalte sind ursprünglich eingeführt worden, um ein Äquivalent zu den Eigenbeiträgen bzw. Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu schaffen. Mit der Abschaffung der Praxisgebühr ist der Grund für die Selbstbehalte jedoch weitgehend entfallen. Anstelle der gebotenen Absenkung der Selbstbehalte werden diese jedoch immer weiter erhöht.
Parallel dazu werden Jahr für Jahr neue Leistungsausschlüsse verordnet, die zu einer weiteren finanziellen Belastung der Beamten- und Richterschaft führen.
Die Landesbeihilfe schließt im Gegensatz zur Bundesbeihilfe bereits privatärztliche Wahlleistungen von der Erstattung aus, die dann mit hohem finanziellem Aufwand ergänzend privat versichert werden müssen. Die landesrechtlichen Erstattungssätze für Heilmittel, wie z.B. Physiotherapie und manuelle Therapie, sind schon seit längerem nicht mehr auskömmlich, so dass im Regelfall für jede Behandlung Eigenbeträge geleistet werden müssen. Die nunmehr vorgesehene Abschaffung der Beihilfefähigkeit von Heilpraktiker-Leistungen ist eine weitere gravierende Einschränkung der Beihilfe, die für den betroffenen Personenkreis mit massiven finanziellen Belastungen verbunden sein wird.
Die Krankheitsfürsorge wird damit zu einem löchrigen Netz, das immer stärker durch eigene finanzielle Beiträge ausgeglichen werden muss.
Heilpraktikerbehandlungen sind ein Kernbestandbestandteil der privaten Krankenversicherung und haben insbesondere im Bereich der Osteopathie große praktische Bedeutung. Da in der Ärzteschaft keine ausreichende Zahl an Behandlern vorhanden ist, arbeiten hier häufig weitergebildete Physiotherapeuten. Durch die vorgesehene Streichung werden die betroffenen Personen mangels Behandlungsalternative außerordentlich hart getroffen. Zudem ist mit Ausweichreaktionen in teurere ärztliche Behandlungen zu rechnen, die den veranschlagten Einspareffekt in Frage stellen.
Die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung zu überschaubaren Kosten mit einer ergänzenden Beihilfe ist ein wesentliches Attraktivitätsmerkmal des Beamten- bzw. Richterverhältnisses. Wir halten es auch im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit des Landes nicht für sinnvoll, dieses Attraktivitätsmerkmal durch ständig zunehmende Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte immer weiter zu durchlöchern. Wenn schon Selbstbehalte in ganz erheblicher Höhe erhoben werden, dann sollte die Landesbeihilfe zumindest inhaltlich mit dem Leistungsniveau der Bundesbeihilfe vergleichbar sein.