#2/25

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Mitbestimmungsrechts

Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und nimmt zu dem Gesetzesentwurf folgendermaßen Stellung:

Die beabsichtigte Implementierung von Regelungen zur Digitalisierung des Mitbestimmunsgrechts unmittelbar im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG) und in der Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MitbestGWO) statt der bisherigen mitbestimmungsrechtlichen Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 wird im Grundsatz begrüßt. Schon aufgrund des Sachzusammenhangs erscheint eine unmittelbare Normierung in den Gesetzen zum Mitbestimmungsrecht vorzugswürdig.

Wenn es allerdings in der Einleitung (unter Ziff. B.3, S. 3 des Entwurfs) und in der Begründung (dort S. 19) heißt, dass „im Zuge einer nachhaltigen Entwicklung der Landesverwaltung ein digitaler Workflow der Grundsatz, analoges Vorgehen die (begründete) Ausnahme darstellen [sollte]“, wird dieses Ansinnen nur zum Teil befürwortet.

Soweit es um die Digitalisierung des Informationsflusses zwischen den im Mitbestimmungsrecht beteiligten Akteuren geht – wie etwa in § 49 Abs. 5 E-MBG (Unterrichtung des Personalrats in geeigneter digitaler Form), § 54 Abs. 4 E-MBG (Übermittlung des Beschlusses der Einigungsstelle an die Verfahrensbeteiligten in geeigneter digitaler Form), § 1a E-MitbestGWO (Bekanntgabe/Zugänglichmachen von Informationen durch den Wahlvorstand in geeigneter digitaler Form) und in § 9 Abs. 2 S. 2 E-MitbestGWO (Einreichung der Wahlvorschläge in geeigneter digitaler Form) vorgesehen –  wird die Schaffung dieser Möglichkeiten zur Beschleunigung der Arbeitsprozesse befürwortet.

Im Hinblick auf dieim Mitbestimmungsrecht vorgesehenen Sitzungen sollte es aber bei dem Grundsatz der Präsenzveranstaltung – wie es auch in den einzelnen Vorschriften des Entwurfs vorgesehen ist (vgl. etwa §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 2, 39 Abs. 5, 47 Abs. 1, 54 Abs. 5 E-MBG; § 1 Abs. 4 E-MitbestGWO) verbleiben und diese nicht die begründungspflichtige Ausnahme werden. Es liegt auf der Hand, dass dem persönlichen Austausch etwa bei umstrittenen Tagesordnungspunkten oder einem Disput innerhalb des Mitbestimmungsgremiums eine besondere Bedeutung zur Lösung eines Streitpunkts oder zur Befriedung der Lage zukommt.