#4/25

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfassungstreue

Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und nimmt zu dem Gesetzesentwurf folgendermaßen Stellung:

Wir halten das im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorhaben, Verfassungsfeinde nach Möglichkeit schneller aus dem Staatsdienst zu entfernen und die Einstellung von Menschen mit extremistischer Gesinnung in den öffentlichen Dienst zu verhindern, aus den im Gesetzentwurf angeführten Gründen für sachgerecht.

Die hierzu vorgesehenen Regelungen betreffend anlassbezogene Anfragen im Disziplinarverfahren bzw. die proaktive Übermittlung von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörde an den Dienstherrn halten wir für sinnvoll. Entsprechendes gilt für die neu geregelte Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Einstellung und Wechsel in besonders schützenswerte öffentliche Bereiche sowie des Zugangs zu sicherheitsrelevanten Liegenschaften und Informationen.

Wir haben jedoch gewisse Bedenken gegen eine ausnahmslose Regelanfrage bei der Neueinstellung von Bewerbern in das Beamten- bzw. Richterverhältnis. In der Begründung zum Gesetzentwurf ist auf Seite 21 des Entwurfs zutreffend ausgeführt, dass bislang nur wenige Einzelfälle von Bewerberinnen oder Bewerbern bzw. Amtsträgern mit extremistischen Tendenzen aufgetreten sind. Die anschließende Würdigung, dass gleichwohl jeder einzelne Fall einer zu viel sei, ist zwar richtig. Wir meinen jedoch, dass an dieser Stelle auch eine Abwägung mit den Nachteilen einer Regelanfrage erfolgen sollte. Es liegt auf der Hand, dass eine Regelanfrage zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand im Einstellungsverfahren führen und zugleich einen deutlichen Personalmehrbedarf bei der Verfassungsschutzbehörde auslösen wird. Denn bei einer Regelanfrage ist mit Blick auf die hohe Grundrechtsrelevanz dieses Instruments besonders sorgfältig und qualitätsgesichert zu arbeiten, um einerseits unberechtigte Verdächtigungen und/oder Personenverwechslungen ausschließen zu können und anderseits mit einer gewissen Gründlichkeit auch tatsächlich Zugang zu allen beurteilungsrelevanten Erkenntnissen zu finden.

Darüber hinaus sollte die Wettbewerbsfähigkeit der Einstellungsbehörde nicht aus dem Blick genommen werden. In den allermeisten Fällen wird den Personalverantwortlichen durch eine sachgerechte Gestaltung des Einstellungsverfahrens auch ohne Regelanfrage eine relativ sichere Einschätzung der Verfassungstreue von Bewerberinnen bzw. Bewerbern möglich sein. Wenn es dann bei in der Gesamtschau offensichtlich unbedenklichen Fällen zu längeren Verzögerungen in der Rückmeldung der Verfassungsschutzbehörde kommt, können Einstellungszusagen erst viel zu spät gegeben werden. Es besteht dann die konkrete Gefahr, dass sich gerade die guten Bewerber bereits anderweitig beruflich orientiert haben. Dieser Gefahr sollte aus unserer Sicht praxis- und wettbewerbsgerecht entgegengetreten werden. 

Wir möchten daher anregen, das Instrument der Regelanfrage noch einmal zu überdenken und ggf. alternative Instrumente zur Beurteilung der Verfassungstreue im Einstellungsverfahren wie z.B. aussagekräftige Selbstauskünfte entwickeln. Auch mag hierzu im Einzelfall - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - ein Check von Aktivitäten in den sozialen Medien sinnvoll sein. In der Gesamtabwägung halten wir es jedenfalls für zielführender, verfassungsfeindliche Tendenzen stärker anlassbezogen zu bekämpfen und sich hierzu auf ein funktionierendes Frühwarnsystem und eine zweckmäßige und praxisgerechte Ausgestaltung der Disziplinarverfahren mit wirksamen Instrumenten zu fokussieren.

Die bereits jetzt vorgesehene Ausnahme von der Regelanfrage bei der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst begrüßen wir, weil es sich hierbei um eine grundrechtlich geschützte Monopolausbildung des Staates handelt, die ohnehin nicht im Beamtenverhältnis abgeleistet wird.