Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2026 – Artikel 2: Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Versorgungsfonds
Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und nimmt zu den geplanten Änderungen des Versorgungsfondsgesetzes wie folgt Stellung:
Allgemeine Bemerkungen zu den geplanten Änderungen/Sonderentnahmen
Das Versorgungsfondsgesetz SH hat sich in seiner bisherigen Ausgestaltung bewährt und bundesweit Anerkennung gefunden. Die Kapitalanlage durch das zuständige Fachreferat des Finanzministeriums in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank als ausführender Depotbank war sehr erfolgreich und hat zu einem deutlichen Aufwuchs des Kapitalbestandes geführt. Zum 30.06.2025 belief sich das Sondervermögen auf 1.250,9 Mio. Euro. Die erzielte Durchschnittsrendite überstieg die Refinanzierungskosten des Landes erheblich, so dass sich der Versorgungsfonds auch ökonomisch als sinnvolles Instrument zur Abfederung der demografischen Spitzenlasten in der Beamten- und Richterversorgung darstellt. Der Versorgungsfonds ist geradezu ein Musterbeispiel für eine kostengünstige, erfolgreiche und nachhaltige Absicherung der Versorgungsverpflichtungen des Landes und schafft damit in der Beamten- und Richterschaft ein hohes Maß an Vertrauen in die Sicherheit der Altersversorgung.
Vor diesem Hintergrund lehnen wirdie Planungen zu außerordentlichen Entnahmen aus dem Fonds in den Jahren 2026 und 2027 bis zur Höhe von zweimal 300 Millionen Euro, was in Summe nahezu der Hälfte des aktuellen Fondsbestandes entspricht, ab. Die durch den Gesetzentwurf ermöglichten Entnahmen gehen weit über einen zeitanteiligen Einsatz der Fondsmittel zur Glättung der laufenden Pensionsausgaben hinaus. Die über viele Jahre hinweg aufgebaute Reserve soll nunmehr vorzeitig in einem Umfang in Anspruch genommen werden, welcher das durch den Fonds verkörperte Prinzip einer angemessenen Vorsorge in Frage stellt und in der Beamten- und Richterschaft zu einem ganz massiven Vertrauensverlust führt. Wir regen daher an, die Entnahmeplanungen noch einmal zu überprüfen und mindestens aber auf das unumgänglich Notwendige zu reduzieren.
Die in § 5 des Gesetzentwurfs geregelte Begrenzung der Sonderentnahmen auf die Haushaltsjahre 2026 und 2027 und das damit verbundene Bekenntnis, den Fonds nach Maßgabe der ursprünglich gesetzten Regeln ab dem Jahre 2028 wiederaufzubauen, stellt zwar einen gewissen Lichtblick dar. Es mangelt jedoch an verlässlichen Rahmenbedingungen für eine weiterhin erfolgreiche Vermögensverwaltung. Bislang bestand unter allen verantwortlichen Akteuren Einvernehmen darüber, dass der Fonds eine passive Anlagestrategie mit einem langfristigen Anlagehorizont verfolgen soll. Diese Strategie bildete den zentralen Erfolgsparameter für den Fonds und zugleich die Rechtfertigung für die Ausweitung des Aktienanteils im Fonds auf bis zu 50%.
Die vorgesehene Entnahmeermächtigung bis zum nominellen Vermögensstand zum 01.01.2018 i.H.v. 641,1 Mio. Euro wird zu erheblichen Verwerfungen im Anlagemanagement führen, weil die kurzfristige Liquidierung langfristig geplanter Anlagen die Renditechancen des Fonds erheblich beeinträchtigen wird. Die geplante Reduzierung der Aktienquote wird die Renditechancen weiter beeinträchtigen, so dass die bislang vom Anlagemanagement unter Beweis gestellte Fähigkeit, die Finanzierungskosten des Landes übersteigende Überrenditen zu erzielen, ernsthaft in Frage gestellt wird. Vor diesem Hintergrund geht es nicht allein um ein vorübergehendes Aussetzen der Vorsorge, sondern um notwendige Rahmenbedingungen für ein erfolgreiches Wirtschaften des Fonds, die in jedem Falle erhalten werden sollten.
Wir halten es deshalb auch aus ökonomischen Gründen heraus für sinnvoll, die geplanten Fondsentnahmen zumindest deutlich zu reduzieren. Unabdingbar ist ein belastbares Bekenntnis zu einer langfristigen Perspektive des Fonds, welches den Erhalt einer Mindestgröße im Wertpapierbestand voraussetzt. In jedem Falle sollte dem Fondsmanagement so früh wie möglich Planungssicherheit gegeben werden, damit renditeschonende Desinvestments ermöglicht werden und vor allem die Grundlagen für eine erfolgreiche Weiterarbeit des Fonds in der Zukunft erhalten bleiben.
Zu den Regelungen im Einzelnen
Zu § 3 Abs. 2 des Entwurfs: Die Abschaffung des bislang auf eigener gesetzlicher Grundlage tätigen Anlageausschusses und die damit verbundene Eingliederung des Anlagemanagements in die Linienorganisation des Finanzministeriums ist in gewisser Weise nachvollziehbar, weil die entscheidenden Rahmenbedingungen für die Mittelverwaltung in den Jahren 2026 und 2027 durch haushalterische Entscheidungen über Höhe und Zeitpunkt von Entnahmen gesetzt werden. Wir regen jedoch an, das zuständige Fachreferat auch in Anerkennung seiner bisherigen erfolgreichen Arbeit maßgeblich an der Ausgestaltung der Anlage- bzw. Entnahmegrundsätzen mitwirken zu lassen und vor allem ausreichende Spielräume für flexible Entscheidungen zu belassen, damit die Fondsrendite nicht unnötig geschmälert wird.
Zu § 5 Abs. 2 des Entwurfs: Mit der Neuregelung in § 5 Abs. 2 des Entwurfs wird der bisherige inflationsgesicherte Bestandsschutz für die durch Besoldungsabschläge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter bis zum 01.01.2018 aufgebauten Vermögenswerte auf einen rein nominellen Schutz reduziert. Diese Regelung ist gesetzestechnisch notwendig, um Entnahmen in Höhe von zweimal 300 Mio. Euro zu ermöglichen. Sie ist jedoch in der Sache unangemessen. Die Eigenleistungen am Aufbau des Versorgungsfonds haben für die Besoldungsempfänger eine besondere Bedeutung, weil sie mit dem Ziel der Absicherung ihrer späteren Versorgung erfolgt sind und die früheren Besoldungseinbußen in diesem Ziel ihre innere Rechtfertigung gefunden haben. Die nunmehr geplante (anteilige) Verwendung früherer Besoldungsabschläge zur allgemeinen Haushaltsdeckung ist – auch wenn sie nur im Umfang des daraus erzielten Zinsertrages erfolgt – zweckwidrig und beeinträchtigt das Vertrauen in eine redliche Vorsorgepolitik.
Wir fordern die Landesregierung deshalb auf, den Inflationsschutz dieser Altanlagen vollumfänglich aufrecht zu erhalten. Das immer wieder betonte Argument, dass die Beamtenversorgung unabhängig vom Bestand der Fondsmittel verfassungsrechtlich gesichert sei, ist zu kurz gegriffen und stellt keine ausreichende Rechtfertigung für diesen unverhältnismäßigen Eingriff dar. Es liegt doch auf der Hand, dass die Bereitschaft zur Kürzung gesetzlicher Versorgungsansprüche nicht unwesentlich auch von der Frage einer existierenden Rückdeckung dieser Ansprüche mitbestimmt wird.
Zu § 10 Abs. 1 und 2 des Entwurfs: Die Verschiebung des nächsten Evaluierungstermins über die Entwicklung des Fondsvermögens auf Ende 2028 halten wir wegen der aktuellen Umbruchsituation für sinnvoll. Gleiches gilt für die Anpassung der Berichtspflicht des Finanzministeriums in Sachen Versorgungsfonds gegenüber dem Finanzausschuss von einem Halbjahres- auf einen Jahresturnus.
