Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Fachgerichtsstruktur in Schleswig-Holstein
(Fachgerichtsstrukturreformgesetz)
Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vorgelegten Entwurf.
Der Gesetzentwurf wird in seiner jetzigen Fassung abgelehnt.
Das in der Problemstellung mitgeteilte Anliegen, den Landeshaushalt zu entlasten, wird nicht spezifiziert. Die pauschale Aussage, zur Konsolidierung des Landeshaushalts sei ein Einsparbeitrag der Justiz erforderlich, mag abstrakt nachvollziehbar sein; sie bleibt aber ohne Substanz.
In der Entwurfsbegründung fehlt jede Angabe dazu, in welcher Höhe und in welchem Zeitraum – auch nur ungefähr – eine Einsparung angestrebt wird. Da eine Reduzierung des Justizhaushalts ausdrücklich als „erforderlich“ bezeichnet wird, müssen zwingend Größenvorstellungen einer Gesamteinsparung bestehen. Diese werden jedoch auch nicht ansatzweise mitgeteilt. Um welche Haushaltsjahre – offensichtlich nicht bereits 2026 – und um welche Beträge es in welcher zeitlichen Staffelung geht, bleibt völlig offen.
Damit kann aber die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes nicht beurteilt werden. Ohne eine Relation zu konkreten Einsparzielen darzulegen, können tiefgreifende und aufwändige Veränderungen der Gerichtsstruktur nicht begründet werden. Das sollte auf der Hand liegen.
Die bereits in der fiskalischen Zielsetzung bestehende Unklarheit setzt sich in den wenigen und ebenfalls oberflächlichen Angaben zur Umsetzung des Anliegens fort. Als Einsparungsweg werden Gebäudekosten und Flexibilisierungsgewinne im Personaleinsatz benannt, die aber mit Blick auf die Unversetzbarkeit von Richterinnen und Richtern (Artikel 97 Absatz 2 Grundgesetz) von vornherein Probleme aufwerfen.
Vor allem aber soll der gesamte Einsparansatz beschränkt auf die Fachgerichte umgesetzt werden, deren Kosten jedoch nur einen untergeordneten Anteil des Justizhaushalts ausmachen. Warum die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium von der aktuellen Betrachtung ausgenommen werden, bleibt völlig unklar. Schließlich betreffen die großen Strukturveränderungen der Gegenwart durch die Digitalisierung mit ihren weitreichenden Auswirkungen auf alle Arbeitsprozesse und auf das Personal die Justiz als Ganzes. Sie beschränken sich gerade nicht – wie der Gesetzentwurf – auf die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Soweit aus der Modernisierung der Justiz Einsparmöglichkeiten entstehen, können sie nur durch eine Gesamtbetrachtung abgeschöpft werden.
Die zu kritisierende Einseitigkeit des Reformansatzes wird auch an dem zugrundeliegenden Kabinettsbeschluss vom 24. September 2024 deutlich. Darin heißt es ausweislich der diesbezüglichen öffentlichen Mitteilung der Justizministerin, es solle in einem weiteren, noch anzustoßenden Prozess „auch die Struktur der Amtsgerichte“ auf Einsparungsmöglichkeiten durch Zusammenlegungen von Dienststellen in den Blick genommen werden.
Wie dem Schleswig-Holsteinischen Richterverband bekannt ist, hat die Justizministerin zu diesem Zweck eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die in nicht öffentlichen Sitzungen tagt. Solange hier keine Ergebnisse bezüglich der insgesamt 22 Amtsgerichte des Landes vorliegen, verbietet es sich, gleichzeitig an anderer Stelle, nämlich im Bereich weniger und vergleichsweise kleiner Fachgerichte Standorte zu verschieben.
Sowohl eine wirtschaftliche Gebäudenutzung als auch ein synergiereicherPersonaleinsatz, besonders im Bereich der Wachtmeistereien und der für alle Zweige nötigen IT-Kräfte, erfordern eine belastbare Gesamtplanung für die geeigneten, räumlich zueinander passenden Dienststellen. Dem widerspricht das Gesetzesvorhaben, das außerdem auch mangels eines Dialogs mit den Beschäftigten auf nachdrückliche Ablehnung gestoßen ist.
In der Gesamtschau liegt mit dem Gesetzentwurf ein vorschneller Versuch zurEntlastung zukünftiger Haushalte vor, der tief in die Justizstrukturen eingreift. Die letzte vergleichbare Strukturreform, zu Beginn des Jahrtausends, ist über etliche Jahre vorbereitet worden und hat gezeigt, wie komplex und wie unerwartet teuer der Aufwand von Standortverschiebungen ausfällt.
Besondere Belastungen erzeugen Standortverschiebungen für das betroffene Personal, das zum Teil gegen seinen Willen anderenorts eingesetzt werden muss und das bereits im September 2024 durch die zunächst angekündigte radikale Standortschließung vor den Kopf gestoßen wurde. Mehr denn je müssen Beschäftigte frühzeitig informiert und beteiligt werden. Daran fehlt es hier.
Der Schleswig-Holsteinische Richterverband appelliert daher an die politisch Verantwortlichen, zu einer besonnenen und umfassenden Analyseder Strukturfragen zurückzukehren. Es müssen außer den Gebäudekosten und Personalfragen alle weiteren wesentlichen Faktoren, wie fachliche Synergien, Bürgernähe und Kompetenzgewinne, IT-Strukturen und Sicherheit, beleuchtet werden. Nur so kann eine tragfähige Grundlage für Strukturveränderungen gewonnen werden, die fachlich wie fiskalisch sinnvoll sind und die Bestand haben.
