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Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für die Jahre 2025 bis 2027 und über weitere dienstrechtliche Regelungen

Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und nimmt zu dem Gesetzesentwurf folgendermaßen Stellung:

Neuregelungen zur Besoldung und Versorgung

Wir halten die vorgesehenen Neuregelungen zur Besoldung und Versorgung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025 (Az. 2 BvL 20/17 u.a.) für geboten. Es ist zu begrüßen, dass die Landesregierung zeitnah die Konsequenzen aus den nunmehr präzisierten verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Beamten- und Richterbesoldung zieht und diese rückwirkend ab 2025 bis einschließlich 2027 wieder auf eine tragfähige Grundlage stellt. Dass dies in Zeiten einer angespannten Haushaltslage konsequent und zügig geschehen soll, verdient unsere uneingeschränkte Anerkennung. Es ist ein wichtiges Signal, auf das die von uns vertretenen Beschäftigten des höheren Justizdienstes jahrelang vergeblich gewartet haben. Dies einleitend auszusprechen, liegt uns sehr am Herzen. Darüber hinaus erlauben wir uns, in der gebotenen Kürze auf weitere grundlegende Aspekte einzugehen.

Die vorliegende, lobenswerte Gesetzesinitiative kann zweifellos nur Teil einer Gesamtlösung der Besoldungsproblematik sein, die sich über viele Jahre verfestigt hat. Rückschauend aufgearbeitet werden muss der gesamte Zeitraum seit der einschneidenden Gehaltskürzung, die mit der Streichung des sogenannten Weihnachtsgeldes im Jahr 2007 besonders die Angehörigen des höheren Dienstes getroffen hat. Dass die wiederholten regierungsseitigen Vertröstungen der Beschäftigten auf haushaltsmäßig „bessere“ Jahre leider nur leere Worte waren, ist inzwischen allseits bekannt.

Neben einer zeitlich raumgreifenden Vergangenheitsbewältigung, die auch mit weiteren, derzeit noch offenen Gerichtsverfahren in Zusammenhang steht, muss nach unserer Überzeugung der Blick entscheidend in die Zukunft gerichtet werden. Eine dauerhafte Wende zum Besseren kann nur gelingen, wenn der politische Ansatz der Besoldungsgesetzgebung überdacht wird. Die chronische Problematik, die zu der aktuellen Situation mit Tausenden Gerichtsverfahren und jahrelangem Zeitverzug für alle Seiten geführt hat, liegt in der gesetzgeberischen Anpassung an den verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandard. Die rote Linie der Verfassungswidrigkeit ist für den Gesetzgeber längst zum alleinigen Leitstern geworden. Dies belegen die zahlreichen Gesetzesänderungen gerade der jüngeren Vergangenheit, bei denen es nur noch um eine kostengünstige Reparatur verfassungswidriger Mängel gegangen ist. Kriterien der Amtsangemessenheit, wie berufliche Leistung und Verantwortung, sind dabei ebenso aus dem Blick geraten wie ein schlüssiges, abstandsgerechtes Gesamtsystem.

Gerade aus Anlass der vorliegenden Gesetzesinitiative möchten wir dazu aufrufen, zukünftig die gesetzgeberische Gestaltungshoheit wahrzunehmen und – statt die rote Linie einer minimalen Alimentation nachzuzeichnen – ein zukunftsfähiges Bemessungssystem zu entwickeln. Es darf aus unserer Sicht nicht zum Dauerzustand werden, dass Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte das eigene Land verklagen müssen, um angemessen entlohnt zu werden. Wir benötigen einen Systemwechsel, zu dem wir an anderer Stelle unsere Vorstellungen unterbreiten werden.

Zu dem vorliegenden Gesetzentwurf möchten wir im Einzelnen Folgendes anmerken:

Rückwirkende Besoldungs- und Versorgungskorrektur für 2025

Die antragslose, rückwirkende Korrektur der Besoldung und Versorgung für 2025 halten wir für sinnvoll. Sie entspricht der mit uns und den weiteren Spitzenverbänden in 2025 getroffenen Vereinbarung und ist auch der Höhe nach verfassungsrechtlich geboten. Nach dem heutigen Stand sind nach durchgeführter Besoldungserhöhung (R 1: 3,26%, R 2 3,66%, R 3: 3,65 %) alle relevanten Parameter für 2025 gewahrt. Die Detaildarstellungen auf den Seiten 109 ff. und den Anlagen 4 bis 6 der Entwurfsbegründung erscheinen uns zutreffend. Dass die Erhöhung für 2025 nicht um einen einheitlichen Prozentsatz, sondern bedarfsgerecht zur Auffüllung der verfassungsrechtlichen Lücken erfolgt, ist folgerichtig. Die höheren Besoldungsgruppen sind in der Vergangenheit durch Sockelbeträge und ähnliche Gestaltungen in ihrer linearen Einkommensentwicklung im Vergleich zu den unteren Besoldungsgruppen zurückgeblieben.

Dass die Gehaltsanpassung über den Tarifabschluss zum TVL hinausgeht, ist – wie der Entwurf zutreffend darlegt – Folge des Umstandes, dass die Entwicklung der Beamten- und Richtergehälter im relevanten Betrachtungszeitraum hinter der Entwicklung der Tarifvergütungen des öffentlichen Dienstes zurückgeblieben ist.

Besoldungs- und Versorgungsanpassungen für 2026 und 2027

Die rückwirkend zum 01.01.2026 vorgesehene Erhöhung der Tabellengehälter und der Versorgungsleistungen um einheitlich 4,0% erscheint uns sachgerecht. Entsprechendes gilt für die weitere Erhöhung von Besoldung und Versorgung zum 01.01.2027 um 3,8%. Mindestens in diesem Umfang sind die Erhöhungen notwendig, um alle vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Besoldungsparameter einhalten zu können. Die Argumentation in der Entwurfsbegründung zu den einzelnen Parametern auf den Seiten 109 ff. und die ergänzenden tabellarischen Aufstellungen in den Anlagen 4 bis 6 des Entwurfs sind mit Blick auf die zugrunde gelegten Erwartungen zur Entwicklung der relevanten volkswirtschaftlichen Kennziffern schlüssig. Der Entwurf rechnet nach dem Datenstand April 2026 mit einer Steigerung des Nominallohnindex für das Jahr 2026 um 4,0% und einer weiteren Steigerung um 3,8% für das Jahr 2027. Diese Prognose erscheint nach heutigem Stand sachgerecht. Die Inflationsrate in Gestalt der Verbraucherpreisentwicklung im Land Schleswig-Holstein ist nach Maßgabe der letzten Veröffentlichung des Statistischen Amtes für den Monat Februar 2026 mit 1,9% in Ansatz gebracht. Im Hinblick auf die über die Inflationsrate hinausgehenden Besoldungsanpassungen für 2026 und 2027 wird auf eine weitere Prognose verzichtet. Dies erscheint uns vertretbar. Es bestehen zwar aktuell im Hinblick auf den Golfkrieg und die damit verbundenen Beeinträchtigungen von Lieferketten sowie die Verwerfungen an den Energiemärkten massive wirtschaftliche Unsicherheiten, die zu einem deutlichen Anstieg der Inflationsrate führen können. Die weitere Entwicklung ist jedoch aktuell noch nicht seriös einzuschätzen, so dass insoweit ggf. nachträgliche Korrekturen vorzunehmen sein werden.

Weitere Regelungen zur Besoldung und Anhebung der Anwärterbezüge

Die weiteren Regelungen zur Besoldung in Sachen Anpassung der Familienergänzungszuschläge sowie die vorgesehene Anhebung der Anwärterbezüge halten wir für sachgerecht.

Neuregelungen zur Beihilfe

Die Streichung der bislang bei der Beihilfe geltenden Einreichungsgrenze in Höhe von 100 € wird begrüßt. Entsprechendes gilt für die Anhebung der Einkommensgrenze für in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner von zuvor 20.000 € auf nunmehr 22.000 €.

Einführung einer Wahlmöglichkeit für die Amtsbezeichnung

Die Einführung einer Wahlmöglichkeit bezüglich der Amtsbezeichnung für Personen, für die im Personenstandsregister weder die männliche noch die weibliche Geschlechtsangabe eingetragen ist, erscheint uns sachgerecht.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines digitalen Personalportals

Durch die vorgesehene Einführung des elektronischen Portals „KoPers.Digital“ soll für die Bediensteten des Landes und die Versorgungsempfänger eine zentrale digitale Plattform geschaffen werden, über die personal- und abrechnungsbezogene Informationen bereitgestellt und bearbeitet werden können. Die digitale Bereitstellung der Informationen, insbesondere der Verdienstabrechnungen, soll die bisherige papiergebundene Kommunikation ersetzen.

Wir begrüßen diese Planungen, zumal hierdurch erhebliche Effizienzreserven in der Kommunikation mit dem Dienstherrn realisiert werden können. Im Hinblick auf die vorgesehene Verpflichtung zur Nutzung der digitalen Services bitten wir jedoch nachdrücklich um praxisgerechte Lösungen, insbesondere um einen einfachen und nutzerfreundlichen Zugang zur digitalen Kommunikation.