Mitteilung der Landesvorsitzenden

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesverfassungsgericht hat in seinem richtungweisenden Beschluss vom 17.09.2025 - 2 BvL 20/17 u.a. - die für eine verfassungsgemäße Beamten- und Richterbesoldung geltenden Maßstäbe neu justiert und dem Besoldungsgesetzgeber weitere Grenzen aufgezeigt. Der Beschluss wird auch Auswirkungen auf die Besoldung in Schleswig-Holstein haben.

An die Stelle des Mindestabstands zur Grundsicherung tritt nunmehr das Mindestbesoldungsgebot. Dieses lehnt sich an die sozialwissenschaftlich anerkannte Größe des Median-Äquivalenzeinkommens an. Die rote Linie für die Besoldung beträgt nunmehr 80% des länderspezifischen Median- Äquivalenzeinkommens, die sogenannte Prekaritätsschwelle.

Der neue Referenzwert kann problemlos aus der amtlichen Statistik abgelesen werden. Er liegt für Schleswig-Holstein bezogen auf die relevante Bezugsgröße einer 4-köpfigen Familie ungefähr auf der Höhe des bisher geltenden Schwellenwertes von 115% der Grundsicherungsleistungen.

Daher dürfte sich an dem Ergebnis, zu dem das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 11.11.2025 gekommen ist, voraussichtlich nichts ändern. Unter Anwendung des bisher geltenden Maßstabs hatte das Verwaltungsgericht – wie mitgeteilt – ausgesprochen, dass die A- und R-Besoldung in unserem Land im Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig waren. Das dürfte aus unserer Sicht auch nach dem neuen Maßstab Bestand haben.

Das Bundesverfassungsgericht hat zudem unter den Rn. 70 f. und 91 f. des Beschlusses klargestellt, dass eine Unterschreitung der Mindestbesoldung nicht allein durch eine Anhebung von Familienzuschlägen beseitigt werden kann. Denn eine Unterschreitung der Mindestbesoldung „betrifft insofern das gesamteBesoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist“. Der Gesetzgeber ist dann gehalten, „eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderenAusgangspunkt zu bestimmen“. Auch insofern wird die Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in einem entscheidungserheblichen Punkt bestätigt.

Mit Blick auf die weitere Entwicklung muss davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts je nach Interessenstandpunkt unterschiedlich interpretiert werden wird. Erste Verlautbarungen aus dem Kieler Finanzministerium zur „Schadensbegrenzung“ aus dem Schleswiger Vorlagebeschluss weisen in diese Richtung.

Trotz aller Bemühungen, die Personalkosten durch die gesetzgeberische Gestaltung der Besoldungsordnungen niedrig zu halten, steht doch bereits jetzt eines greifbar fest: Die Landesbesoldung bedarf einergrundlegenden Überarbeitung, und zwarsowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit.

Ein noch weiteres Aussitzen der komplexen Probleme, die man regierungsseitig selbst geschaffen hat, ist keine verantwortbare Lösung. Wir erwarten daher nachdrücklicher denn je von der Landesregierung, dass nunmehr die gesamte Besoldung seit dem Jahr 2007 einer neutralen, kritischen und ergebnisoffenen Prüfung unterzogen wird. Die nötigen Maßstäbe dafür liegen vor.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Ihre

Dr. Christine Schmehl