Stellungnahme zu dem Antrag der Fraktion der SPD – Steuerkriminalität den Kampf ansagen
Der Schleswig-Holsteinische Richterverband bedankt sich für die Anhörung und nimmt wie folgt Stellung zu dem Antrag der Fraktion der SPD – Steuerkriminalität den Kampf ansagen – (Drs. 20/4519 (neu)):
Laut dem Antrag soll sich die Landesregierung auf Bundesebene unter anderem für eine „Erhöhung des Strafrahmens für organisierte Steuerkriminalität“ einsetzen. Als überparteilicher Verband beziehen wir grundsätzlich keine Position dazu, ob ein Strafrahmen anzuheben ist oder nicht, müssen aber auf einige justizbezogene Auswirkungen bei der Erhöhung von Strafrahmen aufmerksam machen, die es dabei zu bedenken gilt (unten I.). Kritisch anzumerken ist zudem, dass der Antrag die Strafjustiz nicht in den Blick nimmt, was jedoch durchaus seiner Zielsetzung dienen würde. Angesichts wirkungsvoller Einziehungsmöglichkeiten bestehen hier enorme (fiskalische) Potentiale (unten II.).
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich die Kriminalität hierzulande am Besten mit einer Personaloffensive für den Justizbereich bekämpfen ließe – wofür der Schleswig-Holsteinische Landtag als Haushaltsgesetzgeber sogar unmittelbar zuständig wäre.
I.
Die Frage, ob ein Strafrahmen zu ändern ist, ist letztlich eine politische Frage. Wenn heutzutage über die Anpassung von Strafrahmen diskutiert wird, zielt eine Änderung häufig auf eine Verschärfung. Als überparteilicher Verband sprechen wir keine Empfehlung für bestimmte Strafrahmen aus. Es erscheint uns jedoch angezeigt, insbesondere bei der Erhöhung von Strafrahmen auf einige Auswirkungen hinweisen, die die Justiz unmittelbar betreffen.
Falls die geforderte „Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr“ für „organisierte Steuerkriminalität“ (der Tatbestand wird nicht näher definiert) nicht als besonders schwerer Fall, sondern als Qualifikation umgesetzt wird, handelt es sich danach um Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB. Bei einem besonders schweren Fall definiert der Gesetzgeber bestimmte Fälle, in denen er die Anwendung des Strafrahmens für „in der Regel“ angezeigt erachtet. § 370 AO – Steuerhinterziehung – sieht dies bereits jetzt in Absatz 3 für bestimmte Varianten vor. Ob die „organisierte Steuerkriminalität“ nicht bereits jetzt von einer dieser Varianten erfasst ist, können wir mangels näherer Ausführungen zur Ausgestaltung dieser Variante nicht abschließend einschätzen. Es scheint aber nahezuliegen, denn in Fällen, in denen die Tat auf die Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ zielt (nach der herrschenden Auffassung ab 50.000 €) oder in bestimmten Fällen bandenmäßiger Steuerhinterziehung, liegt bereits jetzt ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls vor (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 3 AO). Der jetzige Strafrahmen des besonders schweren Falls reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Eine Anpassung dieses Rahmens ist, wie gesagt, eine politische Frage. Wir bezweifeln indes, dass eine derartige Anpassung zu signifikant anderen (Gesamt-)Freiheitsstrafen führen wird. Erfahrungsgemäß wird in Fällen, die – wie der Antrag es formuliert – „das Werk hochprofessioneller Strukturen“ sind, eine Gesamt(freiheits)strafe zu bilden sein, da eine Mehrzahl von Steuerhinterziehungen abzuurteilen ist. In diesen Fällen ist jedenfalls für die Gesamtfreiheitsstrafe das Höchstmaß 15 Jahre (§ 54 Abs. 2 S. 2 StGB). Überdies geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe bis maximal zwei Jahre ab einer Steuerhinterziehung „in Millionenhöhe“ (womit mindestens 1.000.000 € gemeint ist) nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt (beispielhaft und mit weiteren Nachweisen BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 – 1 StR 269/22 –, Rn. 9, juris).
Möglicherweise zielt die Intention des Antrags aber darauf, dass eine Strafe unter einem Jahr bei „organisierter Steuerkriminalität“ in keinem Fall in Betracht kommen soll. Dann müsste der Gesetzgeber eine Qualifikation an dieser Stelle schaffen. Die Folgen wären für die Justiz erheblich weitreichender. Sie müssten vom Gesetzgeber bereits deswegen betrachtet werden, weil sie an verschiedenen Stellen Auswirkungen haben, die ein Verfahren erheblich verändern können. Genannt seien:
Die Delikte könnten am Amtsgericht nicht mehr vor dem Strafrichter, sondern müssen zwingend vor dem Schöffengericht angeklagt werden (§§ 25 Nr. 2, 28 GVG). Zu der Beteiligung von Schöffen in diesen Fällen siehe unten II.
Die Delikte könnten nicht mehr nach den §§ 153, 153a StPO eingestellt werden. Bedenken sollte der Gesetzgeber hier, dass diese Einstellungsmöglichkeiten eine Handhabung für die Fälle bietet, in denen ein Tatbestand – und sei es in Randbereichen – etwas „weit“ geraten ist. Vielleicht mag es auf den ersten Blick schwer vorstellbar sein, dass ein Fall „organisierter Steuerkriminalität“ denkbar ist, in dem „die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht“ (so die Wendung in § 153 Abs. 1 S. 1 StPO). Gleichwohl wäre es in der Strafrechtsgeschichte kein Novum, wie die missglückte Anhebung der Mindeststrafe bei § 184b StGB im Jahr 2021 zeigt, die im 2024 rückgängig gemacht wurde, weil „eine tat- und schuldangemessene Reaktion nicht mehr in jedem Einzelfall gewährleistet [war]“ (BT-Drs. 20/10540, S. 1).
Es könnte kein Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO ergehen. Dies ist vor allem für die hier interessierenden Fälle der Steuerhinterziehung von Belang, weil der Strafbefehl von Finanzbehörden beantragt werden kann (§ 400 AO) und demnach eine Befassung und Belastung der Staatsanwaltschaft vermieden wird.
Der Gesetzgeber müsste also entscheiden, ob er der Justiz weiterhin die Möglichkeit geben möchte, eine Mindeststrafe auch unter einem Jahr zu verhängen (dann Schaffung eines besonders schweren Falles mit einem erhöhten Regelstrafrahmen von 1 Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe1) oder ob er das nicht möchte (dann Schaffung einer Qualifikation). Im letzten Fall ist die Betrachtung der – auch personellen – Auswirkungen auf die Strafjustiz unumgänglich.
II.
Die Forderungen zielen in ihrer Gesamtheit darauf ab, Steuerkriminalität besser aufdecken und verfolgen zu können, wobei angenommen wird, „Steuerkriminalität [sei] dabei häufig das Werk hochprofessioneller Strukturen, die gezielt Schlupflöcher ausnutzen“. Wenn diese Annahme stimmt, wirkt sich die Vernachlässigung der letzten Stufe der Strafverfolgung, nämlich die gerichtliche Ahndung, besonders schwerwiegend aus. Der Antrag fordert lediglich die „Ausstattung der Steuerfahndung und der Betriebsprüfung […] spürbar zu verbessern“. Weder werden die bereits jetzt überlasteten Staatsanwaltschaften noch die (Straf-)Gerichte in den Blick genommen.
Gerichte und vorgelagert die Staatsanwaltschaften können jedoch Ergebnisse und Erkenntnisse der Steuerverwaltung nicht einfach ohne eigene Prüfung übernehmen. Eine strafgerichtliche Verurteilung setzt voraus, dass Feststellungen im Strengbeweis getroffen werden. Dies wiederum erfordert, dass das Gericht die Tatsachen in die Hauptverhandlung einführen und verstehen kann. Daten auf Ebene der Finanzbehörden besser zu analysieren – ob mit oder ohne künstliche Intelligenz – hilft allein nicht, wenn die Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht in die Lage versetzt werden, die Erkenntnisse nachzuvollziehen. Weshalb die Staatsanwaltschaften und Gerichte mit der bisherigen sachlichen und personellen Ausstattung dazu ohne weiteres in der Lage sein sollten, erläutert der Antrag nicht.
Bei den Gerichten ist zudem zu beachten, dass beim Schöffengericht und dem Landgericht (Wirtschaftsstrafkammer) Schöffen mitwirken. Diese Schöffen sind nicht nur juristische Laien, sondern müssen auch keinerlei Qualifikation in steuerrechtlicher Hinsicht mitbringen. Die Schöffen zu befähigen, die angeklagten Sachverhalte beurteilen zu können, kann enorme Kapazitäten bei den Gerichten binden. Fortbildungen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter (der Antrag erwähnt indes lediglich ein „Fortbildungsangebot für Finanzrichter:innen“) richten sich selbstverständlich nur an die Berufsjuristen. Sollten also in der Folge steuerrechtliche Konstrukte zu verhandeln sein, die aus „hochprofessionellen Strukturen“ herrühren, ist zu besorgen, dass es sich um mehr und noch kompliziertere Verfahren als ohnehin schon handelt. In diesem Fall ist mit einer höheren Belastung auf Gerichtsseite zu rechnen. Wie sich höhere Belastungen auswirken, lässt sich nicht allgemein vorhersagen. Bei langen Verfahrensdauern dürfte es aber eher zu niedrigen Verurteilungen kommen, weil sich häufiger Fragen der Verjährung und der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung stellen oder bestimmte Taten nach § 154 StPO eingestellt werden. Der erstrebte Zweck des Antrags würde so zweifellos nicht erreicht werden.
Wichtig erscheint uns, den Strafprozess in den Fokus zu nehmen, damit wertvolle Ermittlungsarbeit nicht leerläuft.
Es sind daher zwingend die Gerichte und Staatsanwaltschaften in den Blick nehmen. Dies gilt umso mehr, da im Rahmen strafgerichtlicher Verurteilungen Einziehungsentscheidungen getroffen werden können (§§ 73 ff. StGB), die etwaige Kosten auf Justizseite um ein Vielfaches aufwiegen dürften. Wenn die Strafjustiz personell gestärkt wird, ist damit zu rechnen, dass jedenfalls ein Teil der Gelder, die aufgrund der vom Antrag angeführten Straftaten „für die Finanzierung unseres Gemeinwesens fehlen“, wieder eingebracht werden kann.
Wird die Strafjustiz nicht hinreichend in den Blick genommen, müssen und werden wir – wie in der Vergangenheit – erneut davor warnen, die Justiz nicht zum „Flaschenhals“ werden zu lassen2.
1Wegen § 38 Abs. 2 StGB wäre die Strafandrohung dann – wie beispielsweise in § 253 Abs. 4 S. 1 StGB – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr .
2Siehe dazu unsere Stellungnahme 4/22, abrufbar unter https://www.richterverband-sh.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/1924
